Art. 43 · Anzahl der Abstellplätze (AP) für Motorfahrzeuge
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 16 · Original-PDF
1Die minimale Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die VSS-Norm 40 281 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot auch gemäss Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. Es gilt im Grundsatz Folgendes: a) Wohnbauten:
1AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung; b) Büros, Läden, Kleingewerbe:
1AP pro 40 m² aGF; c) Café, Restaurant:
1AP pro 40 m² aGF; d) Hotel, Pension:
1AP pro 4 Betten; e) Besucherplätze (ohne gastgewerbliche Betriebe): mind. 10 % der er forderlichen Anzahl AP; f) andere Nutzungen gemäss VSS-Norm 40 281.
2Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen.
3Das maximale Angebot an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ist in Wohn zonen nicht beschränkt, wenn mindestens 80 % der Abstellplätze in Unterni veaubauten oder unterirdischen Bauten liegen. Ansonsten ist die Anzahl Ab stellplätze auf den reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm 40 281 be schränkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.