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Art. 41 · Entsorgung

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 15 · Original-PDF

1Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann der Gemeinderat die Einrichtung einer öffentlichen Un­ terflur- oder einer Halbunterfluranlage für das Einzugsgebiet anordnen.

4Vorschriften für die Parkierung von Fahrzeugen und für Ladestationen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.