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Art. 34 · Spezialzone Werkund Wohnheim

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

Spezialzone Werkund Wohnheim Murimoos

1Die Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos dient der Errichtung und dem Betrieb eines Wohnheimes sowie von geschützten Arbeitsplätzen für betreuungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligte Personen.

2Neben Unterkunfts- und Verwaltungsgebäuden sind andere Bauten, Anlagen und Nutzungen nur zulässig, soweit sie mit den sozialen und therapeutischen Aufgaben und Zielsetzungen des Werk- und Wohnheims Murimoos zusammenhängen.

3Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.

4Für Wohngebäude sind Gesamthöhen bis 13 m erlaubt. Im Übrigen werden die Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.