Zone Zentrumszone · Menziken
Aargau · BFS 4139 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone Zentrumszone in Menziken (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≥ 3 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500 (amtliche Katasterplankopie) mit Anschlüssen
- Grundrisse aller Stockwerke mit Boden- und Fensterflächenmassen
- Kellergrundriss mit dimensionierten Abwasserleitungen
- Werkleitungsplan / Längenprofil
- Fassadenansichten sowie Quer- und Längsschnitte 1:100/1:50
- Massgebendes Terrain und neue Terrainhöhen in allen Fassaden/Schnitten
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- eBau-Einreichung plus Beilagen im Doppel in Papier
- Amtlicher Grundbuchauszug
- Unterschriften auf allen Plänen und A4-Faltung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 062 765 78 60
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Menziken, in denen «Zentrumszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
1Für die Zentrumszone besteht ein Richtkonzept „Zentrum“. Er zeigt die anzustrebende Nutzungsverteilung und das anzustrebende städtebauliche Grundmuster auf und basiert auf dem Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung (vgl. § 3), insbesondere auf folgenden Leitsternen: Richtkonzept „Zentrum“
3Zentrum voller Vielfalt und Lebendigkeit
4Ein Stück Stadt durch Nachverdichten
6Lebendigkeit im öffentlichen Raum
2Von der im Richtkonzept vorgesehenen Struktur kann abgewichen werden sofern eine städtebaulich gleichwertige Lösung aufgezeigt wird. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel auf der Basis von Fachgutachten.
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Übersicht Bauzonenvorschriften Bauzonen Ausnüt nützung Fassadenhöhe Gesamthöhe Grenzabstand Empfindlichlichkeitsstufe Zonen nenvorschriften Zentrumszone (Z) – 16.0 m 19.0 m § 14 Abs. 5 III §§ 13, 14, 15 Wohnzone 2 (W2) 0.4 8.0 m Hang 7.5 m Ebene 11.0 m 4.0 m II § 16 Wohnzone 3 (W3) 0.6 10.5 m 14.0 m 6.0 m II § 16 Wohn- und Gewerbezone
2In den WG-Zonen gilt bei ausschliesslicher Wohnnutzung die mit (a) bezeichnete Ausnützungsziffer. Fassadenhöhe
3Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:
a)Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse1 handelt.
1Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.
2Richtkonzept Zentrum der Gemeinde Menziken vom 15.5.2014; vgl. auch § 9 BNO; erwünschte Nutzungen vgl. BNO Gemeinde Menziken
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b)Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort …
| Bauzonen | Ausnüt nüt- zung | Fassaden- höhe | Gesamt- höhe | Grenz- abstand | Emp- findlich- lich- keits- stufe | Zonen nen- vor- schrif- ten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Zentrumszone (Z) | – | 16.0 m | 19.0 m | § 14 Abs. 5 | III | §§ 13, 14, 15 |
| Wohnzone 2 (W2) | 0.4 | 8.0 m Hang 7.5 m Ebene | 11.0 m | 4.0 m | II | § 16 |
| Wohnzone 3 (W3) | 0.6 | 10.5 m | 14.0 m | 6.0 m | II | § 16 |
| Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) | 0.5/0.4a | 8.0 m | 11.5 m | 4.0 m | III | § 17 |
| Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3) | 0.7/0.6a | 11.0 m | 14.5 m | 5.0 m | III | § 17 |
| Wohn- und Gewerbezone 4 (WG4) | 0.9/0.8a | 13.0 m | 16.5 m | 6.5 m | III | § 17 |
| Arbeitszone 1 (A 1 ES III) | – | § 18 Abs. 4 | § 18 Abs. 4 | § 18 Abs. 4 | III | § 18 |
| Arbeitszone 2 (A 2 ES IV) | – | § 19 Abs. 2 | § 19 Abs. 2 | § 19 Abs. 3 | IV | § 19 |
| Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (ÖB) | – | § 20 | § 20 | § 20 | II / III | § 20 |
| Grünzone | – | – | – | – | – | § 21 |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
1Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtplan (vgl. § 10). Zentrumszone, Allgemeines
2Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung (Gebühren vgl. § 80 BNO bzw. Gebührenreglement).
3Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt.
4Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen. In den Erdgeschossen längs der Bahnhofstrasse müssen gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen realisiert werden. Nebenräume für die Nutzungen in den Obergeschossen sind ebenfalls zugelassen. Die übrige Nutzungsverteilung richtet sich nach dem Richtkonzept Zentrum2.
5Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 3000 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig, wenn sie sich mit ihrem Standort und ihrer Grösse an der gewachsenen Zentrumsstruktur ausrichten können. Läden mit Nettoverkaufsflä-
2Richtkonzept Zentrum der Gemeinde Menziken vom 15.5.2014; vgl. auch § 9 BNO; erwünschte Nutzungen vgl. …
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
1Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes, der Aussenraumgestaltung, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls das zulässige Bauvolumen. Zentrumszone, Bauvorschriften
2Es ist die offene und die geschlossene Bauweise zulässig.
3Mit Ausnahme des in § 15 aufgeführten Hochhauses beträgt die maximale Fassadenhöhe 16 m, die maximale Gesamthöhe 19 m. Neue Gebäude müssen mindestens drei Vollgeschosse aufweisen, ausgenommen An-, Neben- und Verbindungsbauten.
4Die Erdgeschosse von Neubauten haben eine lichte Höhe von mindestens 3.0 Metern aufzuweisen.
5Die minimalen Grenzabstände betragen
–für Fassadenhöhe bis 8 m 4.0 m
–für Fassadenhöhe über 8 m 5.0 m
6Für flach eingedeckte, gewerblich genutzte An-, Nebenund Verbindungsbauten mit maximal 4.0 m Fassadenhöhe gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2.0 m.
7Wenn ein Grundstück nur teilweise überbaut wird, ist aufzuzeigen, wie das restliche Grundstück in einer späteren Etappe nachverdichtet werden kann.
8Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, oder wenn bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für einen sich gut in das Ortsbild einfügenden Neubau vorliegt. BNO Gemeinde Menziken
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Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15
1In der Zentrumszone ist neben dem bestehenden AluHochhaus ein zweites, niedrigeres Hochhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zulässig. Zentrumszone, Hochhäuser
2Das Bauprojekt für das zweite Hochhaus inklusive zugehörigem Aussenraum und Erschliessung ist in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe unter Beizug der kantonalen Fachstellen so zu entwickeln, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
3In einem der beiden Hochhäuser muss das oberste Geschoss mindestens teilweise eine öffentliche Nutzung aufweisen.
Art. 65BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37
1In der Zentrumszone beurteilt der Gemeinderat die Einordnung unter Beizug von Fachpersonen, anhand der in § 65 aufgeführten Kriterien und unter Beizug der weiteren Planungsinstrumente (vgl. § 10 BNO). Ortsbildschutz Zentrumszone
2Fassaden- und Dachrenovationen, Farbgebung, Sendeund Empfangsanlagen sowie wesentliche Änderungen der Umgebung sind bewilligungspflichtig.
3Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Neubauten und wesentliche Umbauten frühzeitig als Voranfrage einzureichen.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 16 m | Art. 12, S. 12 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 19 m | Art. 12, S. 12 | 0.90 |
| Fassadenhöhe | ≤ 16 m | Art. 14, S. 14 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 19 m | Art. 14, S. 14 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≥ 3 Vollgeschosse | Art. 14, S. 14 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Menziken (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.