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Art. 6 · Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3

BZO Bauordnung · S. 11 · Original-PDF

IVohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3

1Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind auf eine Grösse von maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Geschäft beschränkt.

2In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.

3Innerhalb der überlagerten Zone WA2+ sind dreigeschossige Wohnbauten bis zu einer Gesamthöhe von 10.50 m in der Ebene und 11.00 m am Hang zulässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein Attikageschoss aufweisen. Für solche Bauten gelten die Abstands- und Ausnützungsvorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA3.

4In der Zone WA 3 können eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gesamthöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. § 6 Abbau- und Rekultivierungszone 1 Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem Abbau von Bodenmaterialien und der nachfolgenden Wiederherstellung des Geländes.

2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.