← BZO Kreuzlingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Arbeitszonen Gewerbe und Industrie

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 11 · Original-PDF

1 Arbeitszonen Gewerbe (AG) umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. 2 Arbeitszonen Industrie (AI) umfassen Gebiete, in denen störende Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Grundstück sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Seite 7 4 Bei Neubauten muss in den Arbeitszonen Gewerbe und Industrie eine Mindestnutzung gemäss Masstabelle erreicht werden. Eine Unterschreitung der Mindestnutzung ist zu bewilligen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Neubau eine spätere Erweiterung bis zur Mindestnutzung nicht verunmöglicht. Die in der Masstabelle festgehaltenen Mindestnutzungen gelten für Grundstücke ohne bestehende Gebäude mit Hauptnutzfläche sowie Grundstücke, auf denen die bestehenden Gebäude mit Hauptnutzflächen abgebrochen werden. 5 Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen gilt der grosse Grenzabstand der Nachbarzone. Überschreiten Bauten die maximale Gebäudelänge der Nachbarzone, müssen sie bezüglich Fassadengliederung und Bepflanzung erhöhte Anforderungen erfüllen. 6 Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie technisch bedingt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.