Art. 0.15
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 10 · Original-PDF
0.15 § 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 8) 8) II/IIP> §11 ierOGiz.oo « Spezialzone FIBL^ III §12 Spezialzone Feldhof SF 8) 8) §13 III Grünzone GR III §14 bferschutzzono US §33 PLANAR 8/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 1) 2) Wird das erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gobaudohöhe Fassadenhöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden. 3) Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'0500 m^, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauun gen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3. Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene 10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%). 4) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II. 5) 6) Maximale AZ Wohnen Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 7) Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibent § 10 Abs. 9& und § 11 8) Abs. 2 BNO. 9) Bei Gebäuden mit Schrägdach ist die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Bei Gebäuden mit Attikaeeschoss am Hang ist die Fassadenhöhe nur talseitig einzuhalten. In der Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss eine um 3 m erhöhte Fassadenhöhe. 9W0) £e£tiefere3/Vert_gHt_fik_Grtjndstücl<e_bisJ/000jTi2^_^erjTÖjTerejfür_solchemiteinergrö § 6 (bisher § 35 BQ) Dorfkernzone DK Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachland schaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung. 0.15 --- 8) 8) --- 111/IV 7) § 10 1- -- 8) F 8) --- --- 11/111 7) j § 11 --- --- 10.001) ___ -- III § 12 -t 8) 8) --- - III §13 --t--
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.