Zone GE · Bürglen
Uri · BFS 1205 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone GE in Bürglen (Uri) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≥ 0.3, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bürglen, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bürglen · S. 8
Arten Als Bauzonen gelten: a) Kernzone (K); b) Wohnzone (W); c) Wohn- und Gewerbezone (WG); d) Gewerbezone (GE); e) Industriezone (I); f) Tourismuszone (TZ); g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE); h) Freihaltezone (FZ); i) Verkehrsflächen (VF); 9 1. Unterabschnitt: Kernzone
Art. 11BZO Bürglen · S. 9
Bautyp B
1Die im Kernzonenplan als Bautyp B bezeichneten Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut, renoviert oder durch Neubauten ersetzt werden.
2Für Neubauten mit Volumenvergrösserung sind die im Kernzonenplan bezeichneten Gebäudegrundflächen und die Grundmasse nach Artikel 13 einzuhalten. 10
Art. 35BZO Bürglen · S. 17
c)Landschaftsschutzzone lokal (LSl)
1Die Landschaftsschutzzone (LSl) ist anderen Nutzungen überlagert. Sie dient der Erhaltung schöner, typischer, vielfältiger und naturkundlich wertvoller Landschaften, die auch als strukturreiche Lebensräume für Tiere und Pflanzen wichtig sind; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Rahmen gewährleistet.
2Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, sind in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderats gestattet.
3Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form, Materialwahl und Farbgebung von zulässigen Bauten und Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
4Im Übrigen sind Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre Stellung und ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
5Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
Art. 39BZO Bürglen · S. 18
Lärmschutzvorbehalt
1Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt, sind nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetztes eingezont und/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.
2Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens respektive im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird.
3Im Anhang befinden sich die Anforderungen an den Lärmschutz für die einzelnen lärmbelasteten Gebiete.
1Nach Artikel 52 Absatz 4 PBG müssen Quartiergestaltungspläne und Quartierpläne von Sonderbauvorschriften begleitet sein, Im Rahmen von Artikel 53 dürfen sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen. 2Gegenüber Artikel 39 PBG leicht abgeändert 19
Art. 58BZO Bürglen · S. 22
Gesamthöhe und Fassadenhöhe Für Bauten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses von zwei gegenüber liegenden Fassaden) werden für die max. zulässigen Gesamthöhen und Fassadenhöhen ab 15 % Hangneigung, max. 1.00 m Zuschläge gewährt.
Art. 63BZO Bürglen · S. 22
Mehrlängenzuschlag
1Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand um 1/3 der Mehrlänge über 20 m, höchstens aber um insgesamt 3 m.
2Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Strassen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Art. 65BZO Bürglen · S. 23
Vorbehalt kantonaler Abstandsvorschriften
1Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91ff. PBG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
2Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.
3Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
4Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB26 bleibt in jedem Fall vorbehalten. 5. Unterabschnitt: Ausnützungsziffer
Art. 67BZO Bürglen · S. 24
Anrechenbare Bruttogeschossfläche Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis 25 cm. [Mehrquerschnitte (Differenz zu 25 cm), werden nicht gerechnet.] Hiervon werden abgezogen: a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen, wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Abstellräume sowie Waschküchen; b) Heiz-, Kohlen, Holz- und Tankräume; c) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; d) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohneinheiten, Bastelräume in Einfamilienhäusern nur im Untergeschoss; e) Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m² und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m² für die erste Wohnung und 2 m² für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) nicht gewerblichen Zwecken dienende unterirdische oder eingebaute Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.
g)die dem Gewerbe dienenden Untergeschossräume im alten Dorfkern und in der Wohnund Gewerbezone; h) Treppen, Treppenhäuser und Lifte; i) offene Erdgeschosshallen; j) überdeckte offene Dachterrassen; k) offene ein- und vorspringende Balkone; l) An- und Nebenbauten (Artikel 55);
m)Wintergärten und Windfänge bis zu 10 % der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörenden Wohnung, soweit sie …
Art. 68BZO Bürglen · S. 24
Dachgeschoss Der Ausbau der vor dem 7. Dezember 1992 bestehenden Dachgeschosse ist zulässig, auch wenn dadurch die früher festgelegte AZ überschritten wird. Das äussere Volumen der Bauten darf jedoch nur durch Lukarnen, Gauben und dergleichen vergrössert werden. Die Gestaltung jedoch muss ins Ortsbild passen. Durch den Ausbau darf die Summe der Abstellflächen (Keller, Estrich, Holz etc.) pro Wohnung nicht unter 8 % der BGF verkleinert werden. 25
Art. 76BZO Bürglen · S. 27
Stützmauern und Böschungen
1Stützmauern und steile Böschungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, indem die Bauten an den gewachsenen Boden angepasst werden.
2Stützmauern dürfen das Landschafts- und Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigen. Ihre durchschnittliche Höhe darf 1.80 m und ihre grösste Höhe 2.60 m nicht überschreiten, gemessen ab gewachsenen Boden bis Oberkante Mauer.
3Grenzmauern bis 0.50 m Höhe dürfen an die Grenze gestellt werden. Im geneigten Gelände dürfen Stützmauern auf der Bergseite des Grundstückes mit ihrer Rückseite an die Grenze gestellt werden. Artikel 75 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 81BZO Bürglen · S. 28
Spiel- und Ruheflächen
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft Spiel- und Ruheflächen erstellen und unterhalten.
2Die Spiel- und Ruheflächen müssen insgesamt mindestens 12 % der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Im Einzelfall können Wohn- und Spielstrassen bis maximal 50% der erforderlichen Fläche angerechnet werden.
3Sind die erforderlichen Spiel- und Ruheflächen auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen.
4Die Ersatzabgabe pro fehlenden m² Spiel- bzw. Ruhefläche beträgt Fr. 31.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukosten-Index vom 1.4.2011 (101.7 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst.
5Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielbzw. Ruheflächen und anderen Freizeitanlagen zu verwenden.
Art. 84BZO Bürglen · S. 29
Abweichungen aus öffentlichen Interessen
1Wenn überwiegende öffentliche Interessen es gebieten, kann die Baubehörde darauf verzichten oder es untersagen, Abstellplätze zu erstellen.
2Anstelle der erlassenen oder untersagten Pflichtabstellplätze muss die Ersatzabgabe geleistet werden.
Art. 95BZO Bürglen · S. 32
Einsprachen
1Einsprachen, die sich auf die Bau- und Zonenordnung bzw. auf das kantonale Baugesetz stützen (öffentlich-rechtliche Einsprachen), sind schriftlich bei der Baukommission einzureichen.
2Einsprachen, die sich auf das Privatrecht stützen (ZGB, EG zum ZGB, privat-rechtliche Verträge), sind beim Landgericht Uri zu erheben mit Kopie an die Baukommission. Die Baukommission entscheidet in diesem Falle darüber, ob das Baubewilligungsverfahren bis zur Erledigung der privaten Streitpunkte stillzustehen hat oder weitergeführt werden kann.
3Bei der unrichtigen Instanz eingegangene Einsprachen sind ohne Verzug an die Baukommission weiterzugeben.
4Die Einsprache hat bestimmte Anträge und die Begründung zu enthalten. 8. Kapitel: KONTROLLE
Art. 101BZO Bürglen · S. 33
Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann sie in Kraft tritt.3
1RB 3.2512
2RB 3.2521
3Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt ab dem 1. Januar 2014 34 A 1 ANHANG 1 A 1.1 Änderungen Begriffe und Anpassung Grundmasse
Zone K W1 W2 W3 WL WG2 WG3 WG4 GE I TZ OE
Anzahl Vollgeschosse 2 oder
3 1 2 3 - - - 3 - Minimaler Grenzab- stand (m) 3 5 5 6 - 5 6 6 5 - - 5
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
Anwendung Mehrlängenzuschlag Nein Nein Ja Ja - Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Max. Grenzabstand ikl. Mehrlängenzu-
schlag (m) - - 8 9 - 8 8 9 - - - - Maximale Gebäu- delänge (m) - 13.50 - - - - - - - - - - Maximale Gebäu- debreite (m) - 11.50 - - - - - - - - - -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
Max. Gesamthöhe (m) 12.00 oder 15.00 8.50 12.00 15.00 - 12.00 15.00 19.00 - - 15.00 - Max. Fassadenhöhe traufseitig (m) 8.00 oder 11.00 - 8.00 11.00 - 8.00 11.00 14.00 - - 11.00 - Max. Fassadenhöhe für Seitenfassade bei Flachdach-
bauten (m) - 8.00 11.00 - - 11.00 14.00 - - - - Minimale Ausnüt- zungsziffer 0.35 0.10 0.35 0.45 - 0.35 0.45 0.55 0.30 0.30 - - Maximale Ausnüt- zungsziffer - 0.50 0.60 - 0.50 0.60 0.70 - - - - Gewerbebonus - - - - - 0.05-
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
0.2 0.05- 0.2 0.05-
0.2 - - - - Empfindlichkeitsstu- fe (ES) III II II II II III III III III IV III II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
35 A 1.2 Tabelle diverse Bauten Klein- Kleinst- Anbauten bis Unterir- Unterbauten bauten bis max. 50% dische niveau geringfügige Zone 10-45 m2 10 m2 Hauptgebäude Bauten Bauten Anlagen Min. Grenzabstand …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. A 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. A 1.1, S. 33 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≥ 0.3 | Art. A 1.1, S. 33 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Bürglen. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.