Art. 39 · Lärmschutzvorbehalt
BZO Bürglen · S. 18
1Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt, sind nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetztes eingezont und/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.
2Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens respektive im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird.
3Im Anhang befinden sich die Anforderungen an den Lärmschutz für die einzelnen lärmbelasteten Gebiete.
1Nach Artikel 52 Absatz 4 PBG müssen Quartiergestaltungspläne und Quartierpläne von Sonderbauvorschriften begleitet sein, Im Rahmen von Artikel 53 dürfen sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen. 2Gegenüber Artikel 39 PBG leicht abgeändert 19
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