← BZO Bürglen · Inhaltsverzeichnis

Art. 76 · Stützmauern und Böschungen

BZO Bürglen · S. 27

1Stützmauern und steile Böschungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, indem die Bauten an den gewachsenen Boden angepasst werden.

2Stützmauern dürfen das Landschafts- und Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigen. Ihre durchschnittliche Höhe darf 1.80 m und ihre grösste Höhe 2.60 m nicht überschreiten, gemessen ab gewachsenen Boden bis Oberkante Mauer.

3Grenzmauern bis 0.50 m Höhe dürfen an die Grenze gestellt werden. Im geneigten Gelände dürfen Stützmauern auf der Bergseite des Grundstückes mit ihrer Rückseite an die Grenze gestellt werden. Artikel 75 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.