Zone I · Bürglen
Uri · BFS 1205 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone I in Bürglen (Uri) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≥ 0.3. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bürglen, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bürglen · S. 8
Arten Als Bauzonen gelten: a) Kernzone (K); b) Wohnzone (W); c) Wohn- und Gewerbezone (WG); d) Gewerbezone (GE); e) Industriezone (I); f) Tourismuszone (TZ); g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE); h) Freihaltezone (FZ); i) Verkehrsflächen (VF); 9 1. Unterabschnitt: Kernzone
Art. 67BZO Bürglen · S. 24
Anrechenbare Bruttogeschossfläche Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis 25 cm. [Mehrquerschnitte (Differenz zu 25 cm), werden nicht gerechnet.] Hiervon werden abgezogen: a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen, wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Abstellräume sowie Waschküchen; b) Heiz-, Kohlen, Holz- und Tankräume; c) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; d) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohneinheiten, Bastelräume in Einfamilienhäusern nur im Untergeschoss; e) Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m² und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m² für die erste Wohnung und 2 m² für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) nicht gewerblichen Zwecken dienende unterirdische oder eingebaute Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.
g)die dem Gewerbe dienenden Untergeschossräume im alten Dorfkern und in der Wohnund Gewerbezone; h) Treppen, Treppenhäuser und Lifte; i) offene Erdgeschosshallen; j) überdeckte offene Dachterrassen; k) offene ein- und vorspringende Balkone; l) An- und Nebenbauten (Artikel 55);
m)Wintergärten und Windfänge bis zu 10 % der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörenden Wohnung, soweit sie …
Art. 88BZO Bürglen · S. 30
Bewilligungspflicht
1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.1
2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
3Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
4Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer: a) ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert; b) den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert; c) bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht; d) Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1,50 m Höhe erstellt; e) Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet; f) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; g) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; h) provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen. i) Garten-, Stütz- und Futtermauern längs Strassen, Fusswegen und öffentlichem Grund; j) Grenzmauern über 50 cm Höhe; k) Deponien u …
Art. 101BZO Bürglen · S. 33
Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann sie in Kraft tritt.3
1RB 3.2512
2RB 3.2521
3Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt ab dem 1. Januar 2014 34 A 1 ANHANG 1 A 1.1 Änderungen Begriffe und Anpassung Grundmasse
Zone K W1 W2 W3 WL WG2 WG3 WG4 GE I TZ OE
Anzahl Vollgeschosse 2 oder
3 1 2 3 - - - 3 - Minimaler Grenzab- stand (m) 3 5 5 6 - 5 6 6 5 - - 5
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
Anwendung Mehrlängenzuschlag Nein Nein Ja Ja - Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Max. Grenzabstand ikl. Mehrlängenzu-
schlag (m) - - 8 9 - 8 8 9 - - - - Maximale Gebäu- delänge (m) - 13.50 - - - - - - - - - - Maximale Gebäu- debreite (m) - 11.50 - - - - - - - - - -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
Max. Gesamthöhe (m) 12.00 oder 15.00 8.50 12.00 15.00 - 12.00 15.00 19.00 - - 15.00 - Max. Fassadenhöhe traufseitig (m) 8.00 oder 11.00 - 8.00 11.00 - 8.00 11.00 14.00 - - 11.00 - Max. Fassadenhöhe für Seitenfassade bei Flachdach-
bauten (m) - 8.00 11.00 - - 11.00 14.00 - - - - Minimale Ausnüt- zungsziffer 0.35 0.10 0.35 0.45 - 0.35 0.45 0.55 0.30 0.30 - - Maximale Ausnüt- zungsziffer - 0.50 0.60 - 0.50 0.60 0.70 - - - - Gewerbebonus - - - - - 0.05-
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
0.2 0.05- 0.2 0.05-
0.2 - - - - Empfindlichkeitsstu- fe (ES) III II II II II III III III III IV III II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.
35 A 1.2 Tabelle diverse Bauten Klein- Kleinst- Anbauten bis Unterir- Unterbauten bauten bis max. 50% dische niveau geringfügige Zone 10-45 m2 10 m2 Hauptgebäude Bauten Bauten Anlagen Min. Grenzabstand …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. A 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≥ 0.3 | Art. A 1.1, S. 33 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Bürglen. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.