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Art. 67 · Anrechenbare Bruttogeschossfläche

BZO Bürglen · S. 24

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis 25 cm. [Mehrquerschnitte (Differenz zu 25 cm), werden nicht gerechnet.] Hiervon werden abgezogen: a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen, wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Abstellräume sowie Waschküchen; b) Heiz-, Kohlen, Holz- und Tankräume; c) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; d) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohneinheiten, Bastelräume in Einfamilienhäusern nur im Untergeschoss; e) Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m² und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m² für die erste Wohnung und 2 m² für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) nicht gewerblichen Zwecken dienende unterirdische oder eingebaute Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.

g)die dem Gewerbe dienenden Untergeschossräume im alten Dorfkern und in der Wohnund Gewerbezone; h) Treppen, Treppenhäuser und Lifte; i) offene Erdgeschosshallen; j) überdeckte offene Dachterrassen; k) offene ein- und vorspringende Balkone; l) An- und Nebenbauten (Artikel 55);

m)Wintergärten und Windfänge bis zu 10 % der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörenden Wohnung, soweit sie die technischen und baulichen Anforderungen eines Wintergartens erfüllen und nicht beheizt sind. Für lärmschutzbedingte Wintergärten kann diese Fläche bis 15 % erhöht werden; n) in Räumen mit Dachschräge, diejenige Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 2.30 m beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.