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Art. 68 · Dachgeschoss
BZO Bürglen · S. 24
Der Ausbau der vor dem 7. Dezember 1992 bestehenden Dachgeschosse ist zulässig, auch wenn dadurch die früher festgelegte AZ überschritten wird. Das äussere Volumen der Bauten darf jedoch nur durch Lukarnen, Gauben und dergleichen vergrössert werden. Die Gestaltung jedoch muss ins Ortsbild passen. Durch den Ausbau darf die Summe der Abstellflächen (Keller, Estrich, Holz etc.) pro Wohnung nicht unter 8 % der BGF verkleinert werden. 25
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.