Zone K · Bürglen

Uri · BFS 1205 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone K in Bürglen (Uri) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse 2 oder 3 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≥ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Bürglen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 7BZO Bürglen · S. 8

Arten Als Bauzonen gelten: a) Kernzone (K); b) Wohnzone (W); c) Wohn- und Gewerbezone (WG); d) Gewerbezone (GE); e) Industriezone (I); f) Tourismuszone (TZ); g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE); h) Freihaltezone (FZ); i) Verkehrsflächen (VF); 9 1. Unterabschnitt: Kernzone

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Art. 10BZO Bürglen · S. 9

Bautyp A

1Die im Kernzonenplan als Bautyp A bezeichneten Gebäude dürfen unter Beibehaltung des Gebäudeprofils (Lage, äussere Grundrissabmessungen, kubische Gestaltung, ortstypische Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Schutzobjekte.

2Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt.

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Art. 17BZO Bürglen · S. 11

Dachgestaltung

1Dachneigung und Dachform müssen sich dem vorhandenen Gesamtbild anpassen. Die Dächer sind mit Tonziegeln oder Eternitschiefer einzudecken.

2Für eingeschossige Anbauten können Flachdächer ausnahmsweise bewilligt werden, sofern sie das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.

3Dachaufbauten und Dacheinschnitte können bei guter architektonischer Einpassung in das Ortsbild bewilligt werden. Sie dürfen zusammen 1/3 der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Lukarnen sind mit Sattel-, Walm- oder Schleppdach auszubilden und mit Ziegeln oder Enternitschiefer einzudecken.

4Dachflächenfenster dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Insbesondere müssen sich Einfassungen, Rahmen und allfällige Lamellenstoren in der Farbe dem Ziegelmaterial anpassen.

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Art. 19BZO Bürglen · S. 11

Ausnahmen Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn:

a)wichtige Gründe das rechtfertigen; und b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen 12 2. Unterabschnitt: Wohnzonen

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Art. 35BZO Bürglen · S. 17

c)Landschaftsschutzzone lokal (LSl)

1Die Landschaftsschutzzone (LSl) ist anderen Nutzungen überlagert. Sie dient der Erhaltung schöner, typischer, vielfältiger und naturkundlich wertvoller Landschaften, die auch als strukturreiche Lebensräume für Tiere und Pflanzen wichtig sind; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Rahmen gewährleistet.

2Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, sind in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderats gestattet.

3Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form, Materialwahl und Farbgebung von zulässigen Bauten und Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

4Im Übrigen sind Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre Stellung und ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

5Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.

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Art. 36BZO Bürglen · S. 17

d)Historische Verkehrswege

1Historische Verkehrswege von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) ungeschmälert erhalten werden.

2Eingriffe in Objekte sind nur zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder andere öffentliche Interessen überwiegen. Eingriffe in Objekte von regionaler und nationaler Bedeutung sind von der zuständigen kantonalen Direktion zu bewilligen.

3Sind Eingriffe welche die Schutzziele beeinträchtigen unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.

4Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 und 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden. 18

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Art. 37BZO Bürglen · S. 18

Zone für Wintersport (WS)

1Die Zone für Wintersport (WS) bezweckt, Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offen zu halten.

2Die Zone für Wintersport ist anderen Nutzungen überlagert. Sie darf von allen Personen zur Ausübung der Wintersportarten benutzt werden.

3Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport beeinträchtigen oder die Pistenfahrzeuge behindern, sind nicht gestattet. Im Winter sind Einfriedungen und Viehzäune zu entfernen oder umzulegen.

4Gebäude und Anlagen haben sich, soweit sie nicht unterirdisch angelegt werden können, gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen.

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Art. 67BZO Bürglen · S. 24

Anrechenbare Bruttogeschossfläche Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis 25 cm. [Mehrquerschnitte (Differenz zu 25 cm), werden nicht gerechnet.] Hiervon werden abgezogen: a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen, wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Abstellräume sowie Waschküchen; b) Heiz-, Kohlen, Holz- und Tankräume; c) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; d) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohneinheiten, Bastelräume in Einfamilienhäusern nur im Untergeschoss; e) Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m² und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m² für die erste Wohnung und 2 m² für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) nicht gewerblichen Zwecken dienende unterirdische oder eingebaute Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.

g)die dem Gewerbe dienenden Untergeschossräume im alten Dorfkern und in der Wohnund Gewerbezone; h) Treppen, Treppenhäuser und Lifte; i) offene Erdgeschosshallen; j) überdeckte offene Dachterrassen; k) offene ein- und vorspringende Balkone; l) An- und Nebenbauten (Artikel 55);

m)Wintergärten und Windfänge bis zu 10 % der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörenden Wohnung, soweit sie …

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Art. 73BZO Bürglen · S. 26

Erhöhte Gestaltungsanforderungen

1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in der Kernzone; b) im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften; c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen; d) im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen.

2Für die Begutachtung und gestalterische Beratung von Bauprojekten in den Zonen und Bereichen gemäss Absatz 1 kann die Baukommission auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten erstellen lassen. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören. 7. Unterabschnitt: Umgebungsgestaltung

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Art. 80BZO Bürglen · S. 27

Hindernisfreies Bauen

1Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen nach Artikel 80 Absatz 1 und 2 PBG sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der SIA Norm 521.500 über hindernisfreies Bauen entsprechen.

2Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m² nach Artikel 80 Absatz 3 PBG sind so zu gestalten, dass sie mit zumutbarem Aufwand den Anforderungen der SIA Norm 521.500 über hindernisfreies Bauen angepasst werden können.

3Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. 28

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Art. 81BZO Bürglen · S. 28

Spiel- und Ruheflächen

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft Spiel- und Ruheflächen erstellen und unterhalten.

2Die Spiel- und Ruheflächen müssen insgesamt mindestens 12 % der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Im Einzelfall können Wohn- und Spielstrassen bis maximal 50% der erforderlichen Fläche angerechnet werden.

3Sind die erforderlichen Spiel- und Ruheflächen auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

4Die Ersatzabgabe pro fehlenden m² Spiel- bzw. Ruhefläche beträgt Fr. 31.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukosten-Index vom 1.4.2011 (101.7 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst.

5Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielbzw. Ruheflächen und anderen Freizeitanlagen zu verwenden.

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Art. 88BZO Bürglen · S. 30

Bewilligungspflicht

1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.1

2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.

3Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

4Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer: a) ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert; b) den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert; c) bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht; d) Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1,50 m Höhe erstellt; e) Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet; f) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; g) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; h) provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen. i) Garten-, Stütz- und Futtermauern längs Strassen, Fusswegen und öffentlichem Grund; j) Grenzmauern über 50 cm Höhe; k) Deponien u …

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Art. 101BZO Bürglen · S. 33

Genehmigung und Inkrafttreten

1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.

2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann sie in Kraft tritt.3

1RB 3.2512

2RB 3.2521

3Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt ab dem 1. Januar 2014 34 A 1 ANHANG 1 A 1.1 Änderungen Begriffe und Anpassung Grundmasse

Zone K W1 W2 W3 WL WG2 WG3 WG4 GE I TZ OE

Anzahl Vollgeschosse 2 oder

3 1 2 3 - - - 3 -
Minimaler Grenzab-
stand (m) 3 5 5 6 - 5 6 6 5 - - 5

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

Anwendung Mehrlängenzuschlag Nein Nein Ja Ja - Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Max. Grenzabstand ikl. Mehrlängenzu-

schlag (m) - - 8 9 - 8 8 9 - - - -
Maximale Gebäu-
delänge (m) - 13.50 - - - - - - - - - -
Maximale Gebäu-
debreite (m) - 11.50 - - - - - - - - - -

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

Max. Gesamthöhe (m) 12.00 oder 15.00 8.50 12.00 15.00 - 12.00 15.00 19.00 - - 15.00 - Max. Fassadenhöhe traufseitig (m) 8.00 oder 11.00 - 8.00 11.00 - 8.00 11.00 14.00 - - 11.00 - Max. Fassadenhöhe für Seitenfassade bei Flachdach-

bauten (m) - 8.00 11.00 - - 11.00 14.00 - - - -
Minimale Ausnüt-
zungsziffer 0.35 0.10 0.35 0.45 - 0.35 0.45 0.55 0.30 0.30 - -
Maximale Ausnüt-
zungsziffer - 0.50 0.60 - 0.50 0.60 0.70 - - - -
Gewerbebonus - - - - - 0.05-

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

0.2 0.05- 0.2 0.05-

0.2 - - - -
Empfindlichkeitsstu-
fe (ES) III II II II II III III III III IV III II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 33) verbindlich lesbar.

35 A 1.2 Tabelle diverse Bauten Klein- Kleinst- Anbauten bis Unterir- Unterbauten bauten bis max. 50% dische niveau geringfügige Zone 10-45 m2 10 m2 Hauptgebäude Bauten Bauten Anlagen Min. Grenzabstand …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. A 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse2 oder 3 VollgeschosseArt. A 1.1, S. 330.80
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. A 1.1, S. 330.90
Gesamthöhe≤ 12.00 oder 15.00 mArt. A 1.1, S. 330.75
Fassadenhöhe traufseitig≤ 8.00 oder 11.00 mArt. A 1.1, S. 330.75
Ausnützungsziffer≥ 0.35Art. A 1.1, S. 330.90

Extrahiert aus der BZO Bürglen. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Bürglen?
Vollgeschosse 2 oder 3 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≥ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Bürglen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Bürglen: Vollgeschosse 2 oder 3 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Bürglen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Bürglen?
4 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch mit Angaben und Unterlagen, Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Profilierung (Baugespann). Alle Unterlagen →
Wo steht die Zone K in der BZO Bürglen?
13 Artikel der Bau- und Zonenordnung Bürglen erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 7, Art. 10, Art. 17. BZO Bürglen lesen →

Weitere Zonen in Bürglen