Art. 81 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Bürglen · S. 28
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft Spiel- und Ruheflächen erstellen und unterhalten.
2Die Spiel- und Ruheflächen müssen insgesamt mindestens 12 % der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Im Einzelfall können Wohn- und Spielstrassen bis maximal 50% der erforderlichen Fläche angerechnet werden.
3Sind die erforderlichen Spiel- und Ruheflächen auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen.
4Die Ersatzabgabe pro fehlenden m² Spiel- bzw. Ruhefläche beträgt Fr. 31.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukosten-Index vom 1.4.2011 (101.7 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst.
5Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielbzw. Ruheflächen und anderen Freizeitanlagen zu verwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.