Zone E · Altendorf

Schwyz · BFS 1341 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Hinweis: Die Gemeinde kann das Baubewilligungsverfahren aus technischen Gründen vorläufig nicht vollständig über eBau abwickeln. Trotz elektronischer Einreichung sind zwei komplette Dossiers in Papierform beim Bauamt Altendorf einzureichen; das Gesuch gilt erst als eingereicht, wenn die unterzeichneten Papierdossiers und die elektronische Eingabe vorliegen. Ein Datum, seit wann eBau obligatorisch ist, nennt die Seite nicht.

Die Zone E in Altendorf (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
  • Projektpläne Massstab 1:100
  • Situationsplan/amtlicher Kataster Massstab 1:500
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis
  • Zwei komplette Papierdossiers einreichen
  • Registrierung via eBau vor Einreichung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: Beschwerde an den Regierungsrat innert 20 Tagen ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung. Eine Dauer der öffentlichen Auflage wird auf der Seite nicht beziffert.
  • Gebühren: Die Gemeinde erteilt die kommunale Baubewilligung unter Einschluss des kantonalen Gesamtentscheides und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung. Keine Beträge publiziert.
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Altendorf, in denen «E» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 2

1Der gultige Zonenplan im Massstab von 1:2000 ist Bestandteil die- 1-Nutzungspiane ses Baureglements. ?> rSXT

2Der Gemeinderat kann nach § 13 PBG Richtplane erlassen. Die Richtplanentwurfe sind wahrend 30 Tagen offentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat daruber beschliesst. Wahrend der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat aussern. Der Ge­ meinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtplane durch den Regierungsrat zu genehmigen. 2

3Der Erschliessungsplan gemass § 22 PBG wird von der Gemein- c) Erschiiessungsdeversammlung erlassen. plan

4Der Gemeinderat kann auf Antrag samtlicher Grundeigentumer fur d) Gestaitungspian eine zusammenhangende Baulandflache von mindestens 3000 m2, in der Dorfkernzone von mindestens 1500 m2, Gestaltungsplane nach Art. 54 ff. BR und § 24 PBG erlassen.

5Fur die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete, Bauten und e) GestaitungspianAnlagen, die eine Baulandflache von mehr als 10 000 m2 beanspru- pfllcht chen, oder die eine zusatzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, Oder wo andere, uberwiegende offentliche Interessen dies verlangen, muss ein Gestaitungspian vorgelegt werden.

6Fur die Industriezone besteht keine Gestaltungsplanpflicht. III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung

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Art. 9BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 4

1Beim Neubau von Wohnhausern mit mindestens fiinf Wohnungen s.Erhoiungsfiachen, Oder bei entsprechenden Zweckanderungen von Bauten sind gut be- KmdersP|e|P|atze sonnte Erholungsflachen abseits vom Verkehr anzulegen.

2Erholungsflachen sind grundsatzlich als zusammenhangende Grunflachen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten.

3Ihre Flache hat wenigstens 20% der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Wohnungen zu entsprechen. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 4

4Erholungsflachen und Kinderspielplatze durfen nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot ist bei Bedarf im Grundbuch als offentlichrechtliche Eigentumsbeschrankung anzumerken.

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Art. 11BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 5

1Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften 1-Emissionen, imEmpfindlichkeitsstufen gemass den Larmschutzvorschriften zugeord- misslonen>Luft net. Im Ubrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Larmschutz-Verordnung und das kantonale Ausfuhrungsrecht.

2Es werden unterschieden: nicht storende, massig storende und stark storende Betriebe.

3Als nicht storend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grdsseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

4Als massig storend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah­ men herkommlicher Flandwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die ublichen Arbeitszeiten wahrend des Tages beschrankt sind und nur vorubergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Aus­ wirkungen gelten als stark storend.

5Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausfuhrungsrechts. E. Verkehrssicherheit

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Art. 20BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 8

1Die Ausnutzungsziffer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der an- 3.Ausnutzungsziffer rechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenba- a) Begriff ren Landflache: anrechenbare Bruttogeschossflache AZ = anrechenbare Landflache

2Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- b) Anrechenbare und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Brutt°9eschossf,ache Wandquerschnitte.

3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)zu Wohnungen gehorende Keller-, Wasch-, Trocken- und Estrichraume, sofern sie nicht als Wohn- Oder Arbeitsraume verwendbar sind;

b)eine zu einem Wohnraum gehorende Galerie im Dachraum, so­ fern sie keine anrechenbaren Raume erschliesst;

c)die fur die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fur Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;

d)alien Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Einoder Abstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie Raume, die sich nicht fur Wohnzwecke eignen;

e)Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, ferner bei Hauseingangen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit

1Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 8 Treppe zum daruber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsraume enthalt; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen;

g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen sowie offene Erdgescho …

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Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 10

7. Grenzabstand

a)Begriff und Messweise

1Der Grenzabstand ist die kurzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht zu den Fassaden und uber die Gebaudeecken im Ausmass des kleinen Grenzabstandes radial gemes­ sen.

2Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenuber der am meisten nach Suden gerichteten Langsfassade, der kleine gegenuber alien andern Fassaden einzuhalten. Der Gemeinderat kann die fur den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der ortlichen Verhaltnisse Oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist.

3Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 10

4In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone betragt der kleine Grenzabstand 50% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand betragt 70% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 6 m. Bei den in der Hohe zuruckgestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebaudeteile aus der entsprechenden zugehorigen Gebaudehohe berechnet.

5Vorbauten wie Dachvorsprunge, Erker, Balkone, Wintergarten usw. durfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um hochstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprunge, einen

b)Vorbauten Drittel der Fassadenlange nicht uberschreiten.

6In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhohen c) Mehriangenzuschlag sich die Grenzabstande fur Gebaude, die liber 20 m lang sind, auf den betreffenden Langsseiten um ein Viertel der Mehrl …

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Art. 34BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 13

17. Firsthohe

1Die erlaubte Firsthohe wird durch die Zonenordnung festgelegt.

2Als Firsthohe gilt das Mass vom ausgemittelten, gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum hochsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses.

3Bei in der Hohe gestaffelten Bauten wird die Firsthohe jedes Baukorpers gesondert bestimmt.

4Bei Bauten in Hanglagen mit mehr als 20% Neigung darf, mit Ausnahme der Landhauszone 2, Hohgaden, die zonengemasse Gebaude- und Firsthohe auf der talseitigen Fassade um 10% uberschritten werden. 13 IV. Zonenvorschriften Art. 35 1 Das Gebiet der Gemeinde Altendorf wird in folgende Zonen eingeteilt: 1- zoneneinteiiung A. Bauzonen a) L1 b) L2 c) W2 d) W3 e) W4 f) WG3 WG4 g) h) s i) K k) G1 I) G2 m) E n) I P) GB q) H1a, H1b, H2 Landhauszone 1 Landhauszone 2 Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone 4 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse Seestattzone Kernzone Gewerbezone 1 Gewerbezone 2 Zone Etzelwerk Industriezone Gartenbauzone Hafenzone 1a, 1b und 2 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen OE r) s) IPS Intensiverholungszone Park am See B. Nichtbauzonen t) Landwirtschaftszone u) Rebbauzone LW RB C. Schutzzonen und Schutzobjekte v) Gemass Schutzzonenplan D. Ubrige Gebiete w) Obriges Gemeindegebiet x) Reservegebiet UE R 2. Zonendarstellung Die verschiedenen Zonen sind in den folgenden Planen dargestellt: Zonenplan M. 1:2000 A Bauzonen Landwirtschafts- und Schutzzonenplan M. 1:5000 B Nichtbauzonen C Schutzzonen und Schutzobjekte D Ubrige Gebiete

1Anderungen vom Regierungsrat …

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Art. 48BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 24

13. Tabelle der Grundmasse In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Uberbauungsmasse L1 L2 W2 W3 W4 WG3 WG4 S

K I G1 I G2 I E
Zone
I I GB I H1a I H1b H2 OE

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 24) verbindlich lesbar.

Vollgeschosszahl Einzelbauweise 1 2 3 3 3 5 2 4 4 verdichtet 1 2 3 3 3 5 2 4 4 Ausnutzungsziffer Einzelbauweise 0.43 0.6 0.23 0.36 0.7 0.8 0.9 verdichtet 0.45 0.63 Gestaltungsplan 0.48 0.66 0.8 0.9 1.0 Gebaudehohe m Einzelbauweise 10 10 15 5.5 7 7 13 11 13 10 15 verdichtet 7 10 Gestaltungsplan 13 10 5.5 7 7 15 13 15 15 Bauweise often x x x x x x x x x x verdichtet x x geschlossen x x Grenzabstand m kleiner 50 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 4 m 6 5 50 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 3 m 70 % der Gebaudehohe jedoch mindestens 6 m 8 7 grosser Gebaudelange 30 40 50 20 25 50 50 Firsthohe Einzeluberbauung verdichtet 11 13 15 8 10 16 14 16 18 13 18 11 13 Mehrlangenzuschlag x x x x x Empfindlichkeitsstufe II II III IV IV III Legende:

–Keine Einschrankung x kommt zur Anwendung 24 Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Geltungsbereich

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Art. 53BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 26

IV. Zonenvorschriften A. Bauzonen 1. Landhauszonen, L1, L2 2. Wohnzonen, W2, W3, W4 3. Wohn- und Gewerbezone, WG3, WG 4

4. Kernzone, K
5. Seestattzone, S
6. Gewerbezonen, G1, G2
7. Etzelwerkzone, E
8. Industriezone, I
10. Gartenbauzone, GB

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 26) verbindlich lesbar.

11. Hafenzonen, H1, H2 12. Zone fur offentliche Bauten und Anlagen, OE 13. Intensiverholungszone Park am See, IPS Tabelle der Grundmasse B. Ubrige Zonen 1. Landwirtschaftszone, LW 2. Rebbauzone, RB C. Schutzzonen und Schutzobjekte D. Ubrige Gebiete 1. Ubriges Gemeindegebiet, UE 2. Reservegebiete, R 26

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Art. 54BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 19

1Soweit nicht, gestutzt auf dieses Reglement Oder den Zonenplan, 1-voraussetzungen eine Gestaltungsplanpflicht besteht, konnen in alien Bauzonen Gestal­ tungsplane erlassen werden, wenn die Mindestflache nach Art. 3 Abs.

4BR / § 54 PBG Abs. 1 erreicht wird.

2Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Uberbauung als die Normalbauweise zu gewahrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn

a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfugen;

b)eine besonders grosszugige und zweckmassige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflachen vorgesehen ist; c) Fussganger- und Fahrverkehr getrennt Oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;

d)die Garagen moglichst unter Terrain Oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;

e)preisgunstiger Wohnraum fur Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushalterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist Oder andere im offentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden;

h)der okologische Ausgleich gefordert und weitgehend erreicht wird.

3In bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bes­ sere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten Grundstucke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrunung zu fordern.

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Art. 56BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 20

3. inhalt

1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projektes zu enthalten:

a)Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1mHohenkurven;

b)Angaben uber die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen und die Bepflanzung;

c)einen Plan mit den Mantel- und Hohenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten und ein Studienmodell;

d)Angaben uber die genugende Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie uber die Abstellflachen fur Motorfahrzeuge und Fahrrader;

e)Angaben uber die Versorgung und Entsorgung; f) Angaben uber die anrechenbaren Geschossflachen, die anrechenbare Landflache sowie die fur das Projekt notwendige Aus­ nutzungsziffer;

g)ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemass Art. 54 nachgewiesen sowie die fur die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgefuhrt werden.

2Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute fur die Begutachtung beiziehen.

3Rechtskraftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken. 20 VI. Baubewilligungsverfahren

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Art. 57BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 21

1Bauten und Anlagen durfen nur mit behordlicher Bewilligung errich- 1-Bewiiiigungspflicht tet Oder geandert werden.

2Die Bewilligung wird im ordentlichen Oder vereinfachten Verfahren erteilt. Fur geringfugige Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen genugt die Meldepflicht.

3Weder melde- noch bewilligungspflichtig innerhalb der Bauzonen sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenossischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, fur deren Erstellung und Anderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;

c)gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden;

d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplatze, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder;

e)provisorische Bauten und Anlagen, die wahrend der Ausfuhrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benotigt werden; f) ortsubliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Hohe von 1.20 m.

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Art. 59BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 21

1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Bei- 3- Baugesuch lagen in doppelter Ausfertigung bei der Bauverwaltung einzureichen: 21

a)ein vom Geometer nachgefiihrter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukorpers samt Grenz- und Gebaudeabstanden und einem Hohenbezugspunkt;

b)Grundrissplane aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Raume sowie alien zur Prufung des Projektes notwendigen Masse und Angaben;

c)Schnitt- und Fassadenplane im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den massgebenden Gebaude- und Firsthohen sowie den notwen­ digen, auf den Hohenbezugspunkt bezogenen Koten am Bau;

d)Erschliessungs-, Werk- und Umgebungsplane mit Angabe der Abstellplatze fur Motorfahrzeuge und Fahrrader sowie den Erholungsflachen und Kinderspielplatzen;

e)detaillierte Berechnung der Ausnutzungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach Norm SIA. Die Berechnung der Flachenmasse muss in separaten Planen ubersichtlich dargestellt sein; f) schriftliches Einverstandnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten;

g)die notwendigen Angaben gemass der Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung;

h)besondere Gesuchsunterlagen fur kommunale, kantonale und eidgenossische Amtsstellen.

2Bei Urn-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

3Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen weitere Unterlag …

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Art. 62BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 23

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird der Gestaltungsplan «Sage» aufgehoben. Die ubrigen Gestaltungsplane bleiben in Kraft. Angenommen an den Urnenabstimmungen vom 2. Dezember 1990 und (Teilrevisionen) vom 9. Juni 1996, 12. Februar2006, 15. Mai 2011,19. Mai 2019. NAMENS DES GEMEINDERATES: Der Gemeindeprasident: Beat Keller Der Gemeindeschreiber: Roger Spieser Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 545 Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1509 (Teilrevision) vom 26. Marz 1991 und 3. September 1996 (Teilrevision), Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 618 (Teilrevision) vom 16. Mai 2006, Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 791 (Teilrevision) vom 9. August 2011, Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 522 (Teilrevision) vom 20. August 2019 REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ Kaspar Michel Der Landammann: Dr. Mathias E. Brun Der Staatsschreiber: 23

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 10 mArt. 48, S. 240.75

Extrahiert aus der BZO Altendorf (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone E

Was gilt in der Zone E in Altendorf?
Gebäudehöhe ≤ 10 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Altendorf erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone E sein?
Laut BZO Altendorf: Gebäudehöhe ≤ 10 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Altendorf?
20 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Altendorf ein?
Baugesuche in Altendorf laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt · Hochbau, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone E in der BZO Altendorf?
13 Artikel der Bau- und Zonenordnung Altendorf erwähnen die Zone E namentlich, darunter Art. 3, Art. 9, Art. 11. BZO Altendorf lesen →

Weitere Zonen in Altendorf