Art. 20 · 3.Ausnutzungsziffer
BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 8 · Original-PDF
1Die Ausnutzungsziffer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der an- 3.Ausnutzungsziffer rechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenba- a) Begriff ren Landflache: anrechenbare Bruttogeschossflache AZ = anrechenbare Landflache
2Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- b) Anrechenbare und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Brutt°9eschossf,ache Wandquerschnitte.
3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehorende Keller-, Wasch-, Trocken- und Estrichraume, sofern sie nicht als Wohn- Oder Arbeitsraume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum gehorende Galerie im Dachraum, so fern sie keine anrechenbaren Raume erschliesst;
c)die fur die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fur Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;
d)alien Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Einoder Abstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie Raume, die sich nicht fur Wohnzwecke eignen;
e)Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, ferner bei Hauseingangen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit
1Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 8 Treppe zum daruber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsraume enthalt; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen;
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen sowie offene Erdgeschosshallen und offe ne, uberdeckte Dachterrassen.
h)unterirdische gewerbliche Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; i) die uber den obersten Vollgeschossen liegenden Dach- Oder Attikageschosse:
–Dachgeschosse, wenn die Kniestockhohe nicht mehr als 1 m betragt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittline der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion.
–Attikageschosse, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Langsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlange urn das Mass ihrer Hohe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zuruckversetzt sind. j) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahrvor 1989);
k)offentliche Verkehrsflachen wie Treppenhauser und Eingangszonen in Mehrfamilienhausern.
4Die anrechenbare Landflache ist die von der Baueingabe erfasste c) anrechenbare zusammenhangende Flache, soweit sie in bezug auf die Ausnutzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.
5Nicht angerechnet werden:
a)rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald;
b)die fur die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht urn eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, fur deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet Oder durchgefuhrt ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.