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Art. 24 · 7. Grenzabstand

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 10 · Original-PDF

a)Begriff und Messweise

1Der Grenzabstand ist die kurzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht zu den Fassaden und uber die Gebaudeecken im Ausmass des kleinen Grenzabstandes radial gemes­ sen.

2Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenuber der am meisten nach Suden gerichteten Langsfassade, der kleine gegenuber alien andern Fassaden einzuhalten. Der Gemeinderat kann die fur den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der ortlichen Verhaltnisse Oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist.

3Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 522 vom 20. August 2019 genehmigt. 10

4In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone betragt der kleine Grenzabstand 50% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand betragt 70% der Gebaudehohe, mindestens jedoch 6 m. Bei den in der Hohe zuruckgestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebaudeteile aus der entsprechenden zugehorigen Gebaudehohe berechnet.

5Vorbauten wie Dachvorsprunge, Erker, Balkone, Wintergarten usw. durfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um hochstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprunge, einen

b)Vorbauten Drittel der Fassadenlange nicht uberschreiten.

6In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhohen c) Mehriangenzuschlag sich die Grenzabstande fur Gebaude, die liber 20 m lang sind, auf den betreffenden Langsseiten um ein Viertel der Mehrlange, jedoch hochstens um 4 m. Die Zuschlage werden senkrecht zu den Fassaden und nicht uber die Gebaudeecken gemessen. Nebenbauten im Sinne von Art. 28 werden fur den Mehrlangenzuschlag nicht gerechnet.

7Bei in der Lange gestaffelten Fassaden wird die fur den Mehrlan- djstaffeiung genzuschlag massgebende Lange fur jeden Fassadenteil fur sich bestimmt.

8Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden e) Fiachenausgieich Bauteilen kann ein Fiachenausgieich erfolgen. Dabei darf der Mehr­ langenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Ge­ baude senkrecht vorgelagerte Grundstucksflache der sich aus dem Mehrlangenzuschlag ergebenden Freiflache entspricht. 1 Art. 24 6. Geschosszahl 7. Grenzabstand

a)Begriff und Messweise, b) Vorbauten, c) Mehrlangenzuschlag

d)Staffelung, Fassadenteil, e) Flachenausgleich 8. Gebaudehohe 10. Gebaudelange 11. Nebenbauten, unterirdische Bauten 12. Zusammenbauen von Bauten 13. Strassenabstand, Fahrbahnrand 13a. Baulinien Kernentlastungsstrasse Lachen 14. Gewasserabstand, fliessenden Gewasser 15. Waldabstand, Waldgrenze 16. Andere Abstandsvorschriften, Baulinien 17. Firsthohe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.