Zone L · Aarburg
Aargau · BFS 4271 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone L in Aarburg (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Vollständiger Planinhalt auf allen Plänen
- Katasterplan/Situationsplan 1:500 oder 1:1000 ab amtlicher Vermessung
- Umgebungsplan 1:100 mit Höhenangaben in m ü. M.
- Kanalisationsunterlagen gemäss Wegleitung/Checkliste Liegenschaftsentwässerung Aarburg
- Grundrisse 1:100 mit Boden- und Fensterflächen pro Raum
- Längs- und Querschnitte 1:100 mit Terrainverlauf bis zum Nachbarn
- Fassadenpläne 1:100 mit Koten und eingestricheltem Untergeschoss
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Farb- und Materialangaben zu allen wichtigen Bauteilen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau Planung Umwelt (BPU)
- 062 787 14 70
- bpu@aarburg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Aarburg, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 5
Kommunale Pläne
1Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bauund Nutzungsordnung. Die Pläne liegen auf der Bauverwaltung zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
2Der Gemeinderat kann weitere Grundlagen- und Richtpläne zur Festlegung der längerfristigen Ziele und deren Koordination beschliessen. Diese Pläne sind Hilfsmittel für die Behördentätigkeit und nicht grundeigentümerverbindlich. Inventare
3Natur- und Landschaftsinventare haben keine rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind jedoch bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, wenn Interessen des Natur- oder Landschaftsschutzes berührt werden. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 5
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 8
Wohnzonen WH, W 2A, W 2B und W 3
1Die Wohnzonen WH, W 2A, W 2B und W 3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Verboten sind Betriebe des Sexgewerbes wie Massagesalons, Erotikmärkte und dgl.
2In der Wohnzone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf andere Weise bebaut werden können.
3Die Gestaltungsplanpflicht in der Wohnzone W 3 Kloosmatt Nord bezweckt eine gesamthaft geplante Neuordnung der Bebauung mit einer koordinierten Parkierung und Erschliessung ab dem Fischerweg, einer Öffnung der Grünräume zur Aare hin und einer konzeptionellen Lösung des Lärmschutzes gegenüber der Oltnerstrasse.
4Die Gestaltungsplanpflicht in der Wohnzone W 2B Tulpenweg West bezweckt die Abstimmung der Bebauung mit der bestehenden Struktur unter einer angemessenen Erhöhung der Dichte und einer qualitativen Aufwertung der Aussenräume, insbesondere auch im Bezug zum Aareraum. Mittels Bebauungskonzept als Grundlage für einen Gestaltungsplan ist aufzuzeigen, wie die gemäss Richtplan geforderte Dichte von 60 - 90 E/ha erreicht werden kann. Zu berücksichtigen sind die Lärmemissionen durch das angrenzende Gewerbe.
5Für die Wohnzone W 3 zwischen Oltner- und Dürrbergerstrasse kann der Gemeinderat für Teilbereiche Gestaltungspläne aus Gründen der qualitätsvollen Quartierentwicklung vorschreiben. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 8
Art. 7bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 9
Wohnzone W 2B Gishalde
1In der Wohnzone W2B Gishalde ist eine Wohnsiedlung zulässig, deren Bauten und Anlagen der Zielsetzung der „2000 Watt-Gesellschaft“ entsprechen. Diese soll insbesondere durch eine hohe Energieeffizienz und durch eine Minimierung des Mobilitätsaufwands erreicht werden. Die Beurteilung erfolgt nach dem SIAEffizienzpfad Energie.
2Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu erfüllen:
a)Hohe Energieeffizienz; Bauten haben im Minimum dem Minergie-PStandard zu genügen;
b)Minimierung des Energieaufwands für Mobilität. Es sind die Zielwerte gemäss SIA-Effizienzpfad Energie unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes des Wissens und der Technik anzustreben;
c)Hohe Siedlungs-, Freiraum- und Wohnqualität;
d)Dauernde Sicherstellung einer hohen Qualität im Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Freiräume;
e)Minimale Versiegelung und naturnahe Gestaltung der Freiräume;
f)Umsetzung Lärmschutzmassnahmen im lärmvorbelasteten Teil des Areals.
3Im Rahmen des Gestaltungsplans sind folgende Abweichungen von den Grundmassen zulässig:
a)Erhöhung der Ausnützungsziffer auf 0.60;
b)Erhöhung der Gebäudehöhe und der Firsthöhe um drei Meter auf 10 m resp. 13 m. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 3 ABauV.
4Im Interesse der Minimierung des Mobilitätsaufwands kann die Anzahl der gemäss § 25 Abs. 2 ABauV bzw. der massgebenden VSS-Norm erforderlichen Parkfelder bis auf 50% des minimalen Gabelwertes gesenkt werden. Voraussetzung dafür ist ein technisch und rechtlich gesichertes Konzept zur dauerhaften Reduktion des mot …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 10
Altstadtzone A, Grundsätze
1Die Altstadt ist in ihrem Bestand und ihren charakteristischen Elementen des städtebaulichen Grundmusters zu erhalten und zu erneuern.
2Die gemischte Nutzung der Gebäude mit Läden, Kleingewerbe und Wohnungen ist zu erhalten respektive wieder herzustellen. Verboten sind Betriebe des Sexgewerbes wie Massagesalons, Erotikmärkte und dgl. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 10
3Jedes Bauvorhaben ist aus seiner spezifischen Situation heraus zu behandeln.
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 11
Altstadtzone A, Bauregeln
1Die Bauten in der Altstadt sind durch die Eigentümer so instand zu halten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht begründet keine Abbruchbewilligung. Kommt der Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, ist der Gemeinderat zur Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers berechtigt.
2Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich sinnvoll in das Stadtbild einfügen. In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.
3Neu- oder Umbauten dürfen in der Regel nur unter Einhaltung des bestehenden Gebäudeumrisses sowie der vorhandenen Geschosszahl erfolgen.
4Der Abbruch von Bauten darf nur erfolgen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Er setzt ein bewilligtes Neubauprojekt sowie dessen gesicherte Finanzierung voraus.
5Ergänzende Bestimmungen bezüglich der Nutzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen werden in einem Reglement für das Bauen in der Altstadt festgelegt.
6Bauherren und Projektverfassern wird empfohlen, sich vor der Projektierung von Um-, Neubauten oder Renovationen in der Altstadtzone mit der Bauverwaltung zwecks Abklärung der Randbedingungen in Verbindung zu setzen.
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 11
Gewerbezone G, Industriezone I
1Die Gewerbezone G ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Innerhalb der Gewerbezone westlich der Feldstrasse dürfen Betriebe bis 1'000 m2 anrechenbarer Geschossfläche maximal 2.5 Fahrten Schwerverkehrsaufkommen pro Werktag generieren. Für grössere Betriebe gilt eine anteilsmässig höhere Begrenzung.
2Die Industriezone I ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Vorbehalten bleibt Absatz 9. Gewerbezone Schwarzstier
4Innerhalb der Gewerbezone Schwarzstier ist für Einkaufszentren oder Fachmärkte eine Erweiterung um maximal 4'500 m2 - bezogen auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bau- und Nutzungsordnung bestehenden Fläche
–zulässig. Die Verkaufsfläche für Lebensmittel darf einen Anteil von 25 % der maximal zulässigen Verkaufsfläche nicht überschreiten. Die Zahl der Parkplätze wird auf maximal 1'000 Plätze begrenzt. Eine nachträgliche Erhöhung der Parkplatzzahl erfordert den Nachweis, dass die prognostizierte Anzahl der Ausfahrten in den massgebenden Spitzenstunden nicht überschritten wird (Bericht zum Verkehr, November/Dezember 2001). Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 11
5Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen u …
Art. 12bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 12
Spezialzone Bahnhof West
1Die Spezialzone Bahnhof West dient der städtebaulichen Entwicklung und Aufwertung des Bereichs westlich des Bahnhofs. Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen.
2Die maximale Bruttgeschossfläche beträgt für den Bereich südwestlich der Bahnhofstrasse 7‘000 m2, für den Bereich nordöstlich der Bahnhofstrasse 10‘000 m2.
3Im Bereich südwestlich der Bahnhofstrasse sind maximal 900 m2, nordöstlich der Bahnhofstrasse maximal 1‘500 m2 Nettoverkaufsfläche zulässig. Pro Geschäft ist die Nettoverkaufsfläche auf max. 500 m2 beschränkt. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 12
4Nordöstlich der Bahnhofstrasse ist ein Wohnanteil von minimal 30% der BGF einzuhalten. Im südwestlichen Teil ist kein Pflichtwohnanteil vorgeschrieben.
5Alle übrigen Festlegungen betr. Stellung der Bauten, Höhen, Erschliessung und Parkierung, Nutzung und Gestaltung der Freiflächen sowie Lärmschutz sind mit dem Ziel einer attraktiven, spezifisch in die ortsbauliche Situation eingepassten und auf die Bedürfnisse der kombinierten Mobilität abgestimmten Überbauung in einem Gestaltungsplan zu treffen.
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 13
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten, welche öffentlichen Interessen dienen, bestimmt. Die generelle Zweckbestimmung der einzelnen Areale sowie deren Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnund Wohn-/ Gewerbezonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 7
1) In den im Nutzungsplan Siedlung bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II.
2) Für Wohnanteil
3) Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.
4) Richtwerte
2Mit Ausnahme der Wohnzone WH und der Altstadtzone ist in allen Zonen sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 7
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 14
Landwirtschaftszone L
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Austockung bestimmt.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 18
Naturobjekte, Allgemeines
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern / Bewirtschaftern geregelt. Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen
2Die in den Nutzungsplänen bezeichneten Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Einzelbäume, Baumgruppen, Parkanlagen
3Die in den Nutzungsplänen bezeichneten, markanten Einzelbäume oder Baumgruppen dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen. Die Parkanlagen sind in ihrem Charakter zu erhalten. Bei Überalterung oder wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung mit Ersatzauflagen erteilen. HochstammObstgärten
4Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstamm-Obstgärten prägen das Landschaftsbild wesentlich mit. Die entsprechenden Bestände sind daher zu erhalten, abgehende Bäume zu ersetzen. Die Gemeinde kann Beiträge an den Unterhalt und allfällige Neuanpflanzungen leisten. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 18 Waldränder
5Bei der Pflege und Verjüngung der Waldränder ist die Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels mit Strauchsaum anzustreben. Magerstandorte 6 Die extensiv ge …
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 20
Gewerbe
1Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als übermässig störend.
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 22
Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und Isolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden.
Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 22
Ausrichtung der Wohnungen Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 22
Art. 39BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 26
Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seiner Eigentumsrechte, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 40BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 26
Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung von Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 26 7. Vollzug und Verfahren
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Austockung bestimmt.» · Art. 15
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 7 m | Art. 16, S. 14 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 16, S. 14 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Aarburg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.