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Art. 7bis · Wohnzone W2B Gishalde

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 9 · Original-PDF

Wohnzone W 2B Gishalde

1In der Wohnzone W2B Gishalde ist eine Wohnsiedlung zulässig, deren Bauten und Anlagen der Zielsetzung der „2000 Watt-Gesellschaft“ entsprechen. Diese soll insbesondere durch eine hohe Energieeffizienz und durch eine Minimierung des Mobilitätsaufwands erreicht werden. Die Beurteilung erfolgt nach dem SIAEffizienzpfad Energie.

2Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu erfüllen:

a)Hohe Energieeffizienz; Bauten haben im Minimum dem Minergie-PStandard zu genügen;

b)Minimierung des Energieaufwands für Mobilität. Es sind die Zielwerte gemäss SIA-Effizienzpfad Energie unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes des Wissens und der Technik anzustreben;

c)Hohe Siedlungs-, Freiraum- und Wohnqualität;

d)Dauernde Sicherstellung einer hohen Qualität im Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Freiräume;

e)Minimale Versiegelung und naturnahe Gestaltung der Freiräume;

f)Umsetzung Lärmschutzmassnahmen im lärmvorbelasteten Teil des Areals.

3Im Rahmen des Gestaltungsplans sind folgende Abweichungen von den Grundmassen zulässig:

a)Erhöhung der Ausnützungsziffer auf 0.60;

b)Erhöhung der Gebäudehöhe und der Firsthöhe um drei Meter auf 10 m resp. 13 m. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 3 ABauV.

4Im Interesse der Minimierung des Mobilitätsaufwands kann die Anzahl der gemäss § 25 Abs. 2 ABauV bzw. der massgebenden VSS-Norm erforderlichen Parkfelder bis auf 50% des minimalen Gabelwertes gesenkt werden. Voraussetzung dafür ist ein technisch und rechtlich gesichertes Konzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs innerhalb des Perimeters. Der Gestaltungsplan enthält die dazu erforderlichen Festlegungen.

5Die Standorte der Parkierungsanlagen sind im Rahmen des Gestaltungsplans zu bezeichnen. Dabei können auch geeignete Standorte ausserhalb des Planungsperimeters in das Parkierungskonzept einbezogen werden, sofern deren dauerhafte Benützung gesichert ist. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 9

6Die Wohnzone W2B Gishalde dient ausschliesslich der Realisierung einer Wohnsiedlung im Sinne der Abs. 1 bis 5. Erfolgt der Baubeginn nicht spätestens 8 Jahre nach Rechtskraft der Umzonung, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§ 15 und 16 BNO). Der Fristenlauf wird für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens unterbrochen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.