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Art. 13 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 13 · Original-PDF

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten, welche öffentlichen Interessen dienen, bestimmt. Die generelle Zweckbestimmung der einzelnen Areale sowie deren Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnund Wohn-/ Gewerbezonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.