Dagmersellen
Gesamthöhe in Dagmersellen
Die Gesamthöhe ist in Dagmersellen in 14 von 15 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 10.5 m bis 20 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 13 der Bau- und Zonenordnung.
Die Gesamthöhe nach IVHB ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem massgebenden Terrain darunter. Sie ist nicht dasselbe wie die kantonale Gebäudehöhe.
| Zone | Gesamthöhe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ar-1 | ≤ 15 m | Art. 18, S. 14 |
| Ar-2 | ≤ 20 m | Art. 18, S. 14 |
| DB-S | ≤ 20 m | Art. 17, S. 13 |
| Dk-A | ≤ 13.5 m | Art. 13, S. 9 |
| Dk-B | ≤ 15 m | Art. 13, S. 9 |
| Dk-C | ≤ 15 m | Art. 13, S. 9 |
| Dk-D | ≤ 12 m | Art. 13, S. 9 |
| Dk-E | ≤ 10.5 m | Art. 13, S. 9 |
| W-A | ≤ 13.5 m | Art. 14, S. 11 |
| W-Ar | ≤ 13.5 m | Art. 16, S. 12 |
| W-B | ≤ 10.5 m | Art. 14, S. 11 |
| W-C | ≤ 10.5 m | Art. 14, S. 11 |
| W-D | ≤ 10.5 m | Art. 14, S. 11 |
| Z | ≤ 13.5 m | Art. 13, S. 9 |
Extrahiert aus der BZO Dagmersellen (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Art. 13 im Wortlaut, Seite 9
Art. 13 massvollen baulichen Entwicklung der heutigen Dorfkerne von Dagmer- Zentrumszone (Z), sellen, Uffikon und Buchs und der besonders guten Eingliederung von Dorfkernzonen Neu- und Umbauten ins Ortsbild sowie in den Strassenraum. Bestehende (Dk-A, Dk-B, Dk-C, Dk- Bauten und Freiräume, die das Ortsbild prägen, sind nach Möglichkeit zu D, Dk-E) erhalten. 2 Zulässig sind Wohnungen, Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten sowie auf die örtlichen Bedürfnisse ausgerichtete Ladenbetriebe. In der Dorfkernzone D (Dk-D) sind auch Landwirtschaftsbetriebe zulässig. 9 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement 3 Es gilt zusätzlich folgendes: Z Dk-A Dk-B Dk-C Dk-D Dk-E Dagmersellen Dagmersellen Uffikon Uffikon Buchs Dagmersellen a) Talseitige Fassadenhöhe 1 g) 13.50 m 13.50 m - - - 10.50 m Talseitige Fassadenhöhe 2g) 15.00 m 15.00 m - - - 12.00 m b) Gesamthöhe 1 g) 13.50 m 13.50 m - - - 10.50 m Gesamthöhe 2 g) 15.00 m 15.00 m 15.00 m 15.00 m 12.00 m 12.00 m c) Grenzabstand 1 und 2 Abs. 6 5.00 m 5.00 m 5.00 m 4.00 m 4.00 m d) Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1)f) Gde h) 0.34 0.28 Gde h) Gde h) Gde h) Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) - - Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) f) 0.36 0.30 Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) f) 0.08 0.08 e) Lärm-Empfindlichkeitsstufe III III III III III III f) Die Gemeinde kann bei qualifizierten Verfahren gemäss Art. 5 BZR höhere Überbauungsziffern zulas- sen. Die Realisierung von Gewächshäusern und betriebsbedingten Lager- und Infrastrukturräumen für den Gartenbau auf der Parzelle Nr. 192 wird durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungszif- fer 1 ausgeglichen.* g) In der Zentrumszone und in der Dorfkernzone E kann die Gemeinde bei besonders guter Gestaltung und Eingliederung ins Ortsbild bis zu 3.00 m grössere Höhen gewähren. In der Zentrumszone dürfen nicht mehr als 5, in der Dorfkernzone E nicht mehr als 4, oberirdisch sichtbare Geschosse erstellt wer- den. Dies gilt auch für Gestaltungs- und Bebauungspläne. h) Die Gemeinde legt die zulässige Überbauungsziffer im Einzelfall unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen fest. 4 Für Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 400 m2 kann die Ge- meinde Abweichungen von der unter Abs. 3 lit. d) definierten Überbau- ungsziffer bewilligen, sofern eine qualitative Eingliederung gemäss Art. 2 BZR dies erfordert. 5 In den Dorfkernzonen Dk-A, Dk-B, Dk-C. Dk-D und Dk-E besteht kein An- spruch auf die Anwendung der maximalen Höhen und Überbauungszif- fern. Die Gemeinde kann diese einschränken, wenn es die Eingliederung ins Ortsbild erfordert. 6 In der Zentrumszone gelten gemäss § 122 Abs. 2 PBG folgende Grenzab- stände: - Für Bauten mit bewilligter Gesamthöhe bis 11.0 m: 4.0 m - Für Bauten mit bewilligter Gesamthöhe über 11.0 m: 5.0 m Diese Grenzabstände können nur unter Wahrung der Gesichtspunkte der Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Land- schaftsbildes gewährt werden. 7 Entlang den Kantonsstrassen sind in der Zentrumszone im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten keine auf die 10 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement Kantonsstrasse orientierten Wohnungen gestattet. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Stras- senraum ausgerichtet sein. 8 In der Zentrumszone sind bauliche Massnahmen wie Einfriedungen oder Mauern zur Abgrenzung von privaten Vorzonen nicht gestattet. 9 In den Dorfkernzone B und C (Dk-B, Dk-C) in Uffikon sowie in der Dorf- kernzone D (Dk-D) in Buchs sind bei Hauptbauten nur beidseitig nach aussen geneigte Schrägdächer erlaubt. 10 In der Dorfkernzone D (Dk-D) sind bei der Anordnung der Gebäude und der Aussenraumgestaltung die vielfältig vorhandenen Sichtbezüge von der Dorfstrasse in die Landschaft zu erhalten. 11 In dem im Zonenplan mit «Ergänzenden Bestimmung gemäss BZR» be- zeichneten Gebiet in der Dorfkernzone D ist keine Wohnnutzung zulässig. 12 In der Dorfkernzone E (Dk-E) ist die im kantonalen Bauinventar inventari- sierte Baugruppe zu erhalten. Entlang der nördlichen Seite der Bahn- hofstrasse haben Neubauten oder neubauähnliche Umbauten in der ers- ten Bautiefe sich in die bestehende Struktur der strassenbegleitenden Bauten einzugliedern. 1 In den Wohnzonen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen
Häufige Fragen
Wie gross ist die Gesamthöhe in Dagmersellen?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 10.5 m bis 20 m, festgelegt in 14 von 15 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht die Gesamthöhe in der Bauordnung Dagmersellen?
Meist in Art. 13 der Bau- und Zonenordnung Dagmersellen, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.