Zone Weilerzone · Wittenbach
St. Gallen · BFS 3204 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone Weilerzone in Wittenbach (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7 m, Firsthöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m, Baumassenziffer ≤ 1.3 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Situationsplan-Bezug beim Nachführungsgeometer Wälli AG Ingenieure (Arbon)
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung unterzeichnet per Post oder E-Mail an die Bauverwaltung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Wittenbach, in denen «Weilerzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement Wittenbach · S. 7
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Zonen des Baugebietes: W1 Wohnzone
1Vollgeschoss W2 Wohnzone
2Vollgeschosse W3 Wohnzone
3Vollgeschosse W4 Wohnzone
4Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbe-Zone
3Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone
4Vollgeschosse GI Gewerbe-Industrie-Zone K Kernzone GiB Grünzone (innerhalb Bauzone) IE Intensiverholungszone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
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Zonen ausserhalb des Baugebietes:
GaB Grünzone (ausserhalb Bauzone) L Landwirtschaftszone WZ Weilerzone
Soweit im Zonenplan nichts anderes bezeichnet ist, gilt für die einzelnen Zonen folgende Zuordnung zu den Empfindlichkeitsstufen gemäss gültigem übergeordnetem Recht:
a)Empfindlichkeitsstufe 2: - Wohnzonen - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - Grünzonen
b)Empfindlichkeitsstufe 3: - Wohn-Gewerbe-Zonen - Gewerbe-Industrie-Zone - Kernzone - Landwirtschaftszone - Weilerzone
c)Empfindlichkeitsstufe 4 - Intensiverholungszone
Wohnzonen
Art. 13BZO Baureglement Wittenbach · S. 11
Der Grenzabstand beträgt 4.0 m. Wohnbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 7.5 m; Ökonomiebauten von 10.0 m nicht überschreiten. Weilerzone
Art. 14BZO Baureglement Wittenbach · S. 11
Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Betrieben, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten in das bestehende Weilerbild. Neben Wohnbauten sind auch gewerbliche sowie landwirtschaftliche Bauten zulässig, sofern sie immissionsmässig wenig stören.
Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der ländlichen Bauweise anzupassen und sich gut ins Weilerbild einzufügen. Es ist ein detaillierter Materialbeschrieb einzureichen. Moderne Formen sind zulässig, wenn sie im Vergleich zur traditionellen Bauart zumindest gleichwertig sind.
Es gelten folgende Regelbauvorschriften für nichtlandwirtschaftliche Bauten:
max. Vollgeschosszahl 2 max. Gebäudehöhe (m) 7 max. Firsthöhe (m) 11 max. Gebäudelänge (m) 20 Grenzabstand allseitig (m) 5 Baumassenziffer (m) 1,3
Für landwirtschaftliche Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Bei zertifizierten Minergiehäusern gilt eine um je 0,2 m, bei Minergie-P eine um 0,3 m erhöhte Baumassenziffer.6
2. Überbauungsvorschriften Mehrausnützung
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Betrieben, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz» · Art. Art. 14
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 14, S. 11 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7 m | Art. 14, S. 11 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 11 m | Art. 14, S. 11 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 14, S. 11 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 14, S. 11 | 0.90 |
| Baumassenziffer | ≤ 1.3 m3/m2 | Art. 14, S. 11 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Wittenbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.