Zone Weilerzone · Wittenbach

St. Gallen · BFS 3204 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Die Zone Weilerzone in Wittenbach (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7 m, Firsthöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m, Baumassenziffer ≤ 1.3 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Situationsplan-Bezug beim Nachführungsgeometer Wälli AG Ingenieure (Arbon)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung unterzeichnet per Post oder E-Mail an die Bauverwaltung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wittenbach, in denen «Weilerzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Baureglement Wittenbach · S. 7

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Zonen des Baugebietes: W1 Wohnzone

1Vollgeschoss W2 Wohnzone

2Vollgeschosse W3 Wohnzone

3Vollgeschosse W4 Wohnzone

4Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbe-Zone

3Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone

4Vollgeschosse GI Gewerbe-Industrie-Zone K Kernzone GiB Grünzone (innerhalb Bauzone) IE Intensiverholungszone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

–7 -

Zonen ausserhalb des Baugebietes:

GaB Grünzone (ausserhalb Bauzone) L Landwirtschaftszone WZ Weilerzone

Soweit im Zonenplan nichts anderes bezeichnet ist, gilt für die einzelnen Zonen folgende Zuordnung zu den Empfindlichkeitsstufen gemäss gültigem übergeordnetem Recht:

a)Empfindlichkeitsstufe 2: - Wohnzonen - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - Grünzonen

b)Empfindlichkeitsstufe 3: - Wohn-Gewerbe-Zonen - Gewerbe-Industrie-Zone - Kernzone - Landwirtschaftszone - Weilerzone

c)Empfindlichkeitsstufe 4 - Intensiverholungszone

Wohnzonen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 13BZO Baureglement Wittenbach · S. 11

Der Grenzabstand beträgt 4.0 m. Wohnbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 7.5 m; Ökonomiebauten von 10.0 m nicht überschreiten. Weilerzone

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 14BZO Baureglement Wittenbach · S. 11

Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Betrieben, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten in das bestehende Weilerbild. Neben Wohnbauten sind auch gewerbliche sowie landwirtschaftliche Bauten zulässig, sofern sie immissionsmässig wenig stören.

Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der ländlichen Bauweise anzupassen und sich gut ins Weilerbild einzufügen. Es ist ein detaillierter Materialbeschrieb einzureichen. Moderne Formen sind zulässig, wenn sie im Vergleich zur traditionellen Bauart zumindest gleichwertig sind.

Es gelten folgende Regelbauvorschriften für nichtlandwirtschaftliche Bauten:

max. Vollgeschosszahl 2 max. Gebäudehöhe (m) 7 max. Firsthöhe (m) 11 max. Gebäudelänge (m) 20 Grenzabstand allseitig (m) 5 Baumassenziffer (m) 1,3

Für landwirtschaftliche Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Bei zertifizierten Minergiehäusern gilt eine um je 0,2 m, bei Minergie-P eine um 0,3 m erhöhte Baumassenziffer.6

2. Überbauungsvorschriften Mehrausnützung

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Betrieben, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz» · Art. Art. 14

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 14, S. 110.95
Gebäudehöhe≤ 7 mArt. 14, S. 110.95
Firsthöhe≤ 11 mArt. 14, S. 110.95
Gebäudelänge≤ 20 mArt. 14, S. 110.95
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 14, S. 110.90
Baumassenziffer≤ 1.3 m3/m2Art. 14, S. 110.90

Extrahiert aus der BZO Wittenbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Weilerzone

Was gilt in der Zone Weilerzone in Wittenbach?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7 m, Firsthöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m, Baumassenziffer ≤ 1.3 m3/m2. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wittenbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Weilerzone sein?
Laut BZO Wittenbach: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7 m, Firsthöhe ≤ 11 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Weilerzone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wittenbach. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wittenbach?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wittenbach ein?
Baugesuche in Wittenbach laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Dottenwilerstrasse 2, 9300 Wittenbach. Ablauf nach der Einreichung →

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