Zone ILT · Wittenbach

St. Gallen · BFS 3204 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Die Zone ILT in Wittenbach (St. Gallen) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 5.5 m, Firsthöhe ≤ 8.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Situationsplan-Bezug beim Nachführungsgeometer Wälli AG Ingenieure (Arbon)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung unterzeichnet per Post oder E-Mail an die Bauverwaltung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wittenbach, in denen «ILT» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Baureglement Wittenbach · S. 44

Zoneneinteilung,Empfindlichkeitsstufen ILT lntensivlandwirtschaftszone nTierhaltung,

–I ntensivla ndwirtschaft szone uTierha ltu ngu t ln der lntensivlandwirtschaftszone <Tierhaltung lL T, ist nach den Bestimmungen von Art. 16a Abs. 3 RPC und Art. 34 RPV eine überwiegend oder ausschliesslich bodenArt. 73b'' I ntensivlandwi rtschafiszone unabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Es gelten die nachstehenden Vorschriften der Regelbauweise. Crössere Bauten und Anlagen für die Tierhaltung sind im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig: max. Cebäudehöhe (m) 5.50 max. Firsthöhe (m) 8.50 max. Cebäudelänge (m) 50.00 Crenzabstand allseitig (m) 5.00

2Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.

3Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzupassen.lm Baugesuch ist die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich a ufzuzeigen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 54BZO Baureglement Wittenbach · S. 26

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft und hebt das Baureglement vom 6. Dezember 1995 auf. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.

Die folgenden Überbauungs- und Gestaltungspläne bleiben in Kraft: - Überbauungsplan Armhueb vom 4.11.1982 - Überbauungsplan Betten Süd II vom 21.08.2008 - Gestaltungsplan Blindenheim Bruggwaldstrasse vom 30.08.1995

–26 - - Gestaltungsplan Egg vom 8.1.1988 - Überbauungsplan Hofen II vom 14.7.1980 - Teiländerung Überbauungsplan Hofen II vom 16.6.1992 - Überbauungsplan Halten III vom 23.5.1977 - Teiländerung Überbauungsplan Halten III vom 19.03.1997 - Gestaltungsplan Halten vom 28.4.1982 - Teiländerung Gestaltungsplan Halten vom 02.06.2010 - Gestaltungsplan Kirchsteig vom 19.7.1991 - Teiländerung Gestaltungsplan Kirchsteig vom 27.07.1999 - Überbauungsplan Neuhus vom 30.08.1999 - Gestaltungsplan Oberer Oedenhof I vom 17.02.1994 - Teiländerung Gestaltungsplan Oberer Oedenhof I vom 18.11.2005 - Gestaltungsplan Oberer Oedenhof II vom 07.06.2004 - Überbauungsplan Oberrüti vom 15.08.2000 - Baulinienplan Oberrüti vom 16.5.1983 - Überbauungsplan Oberwiesen vom 22.10.1965 - Baulinienplan für Neben- und Anbauten längs Höhenstrasse vom 11.11.1974 - Baulinienplan Wiesenstrasse vom 21.11.1995 - Gestaltungsplan Oedenhof Geschäftshaus vom 15.9.1978 - Überbauungsplan Zentrum Oedenhof vom 10.01.2005 - Gestaltungsplan Ringstrasse vom 11.6.1992 - Überbauungsplan Ringstrasse Süd vom 14.11.2002 - Gestaltungsplan Rosengartenwiese vom 21.9.1992 - Ges …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 5.5 mArt. 6, S. 440.90
Firsthöhe≤ 8.5 mArt. 6, S. 440.90
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 6, S. 440.90
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 6, S. 440.85

Extrahiert aus der BZO Wittenbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone ILT

Was gilt in der Zone ILT in Wittenbach?
Gebäudehöhe ≤ 5.5 m, Firsthöhe ≤ 8.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wittenbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone ILT sein?
Laut BZO Wittenbach: Gebäudehöhe ≤ 5.5 m, Firsthöhe ≤ 8.5 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone ILT einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wittenbach. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wittenbach?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wittenbach ein?
Baugesuche in Wittenbach laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Dottenwilerstrasse 2, 9300 Wittenbach. Ablauf nach der Einreichung →

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