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Art. 14 · Weilerzone

BZO Baureglement Wittenbach · S. 11 · Original-PDF

Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur, der zweckmässigen Umnutzung, der Erweiterungsmöglichkeit von bestehenden Betrieben, dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten in das bestehende Weilerbild. Neben Wohnbauten sind auch gewerbliche sowie landwirtschaftliche Bauten zulässig, sofern sie immissionsmässig wenig stören.

Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der ländlichen Bauweise anzupassen und sich gut ins Weilerbild einzufügen. Es ist ein detaillierter Materialbeschrieb einzureichen. Moderne Formen sind zulässig, wenn sie im Vergleich zur traditionellen Bauart zumindest gleichwertig sind.

Es gelten folgende Regelbauvorschriften für nichtlandwirtschaftliche Bauten:

max. Vollgeschosszahl 2 max. Gebäudehöhe (m) 7 max. Firsthöhe (m) 11 max. Gebäudelänge (m) 20 Grenzabstand allseitig (m) 5 Baumassenziffer (m) 1,3

Für landwirtschaftliche Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Bei zertifizierten Minergiehäusern gilt eine um je 0,2 m, bei Minergie-P eine um 0,3 m erhöhte Baumassenziffer.6

2. Überbauungsvorschriften Mehrausnützung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.