Zone Kernzone · Weiningen
Zürich · BFS 251 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone Kernzone in Weiningen (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Entwässerungsprojekt mindestens 1 Monat vor Baubeginn (3-fach)
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Exemplarzahlen: Kernunterlagen 4-fach (+1x elektronisch), Grundbuchauszug 1-fach
- Alle Unterlagen datiert und unterzeichnet
- Sanitärschema und konzessionierter Sanitärinstallateur
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Gebühren: Gebühren gemäss separater Gebührenregelung (Hinweis im Baubewilligungsverfahren)
- Ablauf nach der Einreichung
- Hochbau & Umwelt
- 044 752 25 05
- hochbau@weiningen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Weiningen, in denen «Kernzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Weiningen · S. 4
1. Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist:
1. Bauzonen
Kernzone K
Zentrumszone Z 80
Wohnzonen
–Zweigeschossige Wohnzone
30 % Ausnützung W2 30
–Zweigeschossige Wohnzone
40 % Ausnützung W2 40
–Dreigeschossige Wohnzone
60 % Ausnützung W3 60
Gewerbezonen
–Gewerbezone I G I 4.0
–Gewerbezone II G II 4.5
Zone für öffentliche Bauten Oe
2. Reservezone R
2. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) erfolgt im Zonenplan 1:5’000.
Massgebende Pläne
Art. 2aBZO Weiningen · S. 5
1. Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2. Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2’000 m2.
3. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100’000 gekürzten Mehrwerts.
4. Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.
4 Bau- und Zonenordnung
Bestimmungen für die Bauzonen
Kernzone Einordnungsgrundsätze
Art. 3BZO Weiningen · S. 6
In der Kernzone werden an die ortsbauliche und architektonische Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Um- und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und Strassenbildes von kantonaler Bedeutung beitragen. Bauten, Anlagen und Umschwung müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Abmessungen, Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Freiraumgestaltung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen.
Bestehende, rot bezeichnete Gebäude
Art. 8BZO Weiningen · S. 7
1. In der Kernzone sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen.
6 Bau- und Zonenordnung Umnutzung von Ökonomiegebäuden
| Vollgeschosse | max. | 2 *) |
|---|---|---|
| Dachgeschosse | max. | 2 |
| Gebäudelänge | max. | 30 m |
| Gebäudebreite | max. | 16 m |
| Grundabstand allseitig | min. | 3.5 m |
| Fassadenhöhe: - Grundmass traufseitig - Zuschlag giebelseitig für Bauten mit Schrägdächern | max. max. | 8.1 m *) 7 m |
Tabelle von S. 7 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 17BZO Weiningen · S. 11
1. Die Baubehörde hat zur Beurteilung von Baugesuchen und Abbrüchen in der Kernzone das Gutachten von Fachberatern einzuholen.
2. Die Baubehörde kann gestützt auf ein Fachgutachten bei besonders guten Projekten in zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, begründete Abweichungen bewilligen:
a)Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 12, 13, 14 und 15 BZO.
b)Abweichungen von den Bestimmungen zum Gebäudeprofil gemäss Art. 4 BZO, jedoch nur bei ehemaligen Ökonomiegebäuden, deren äussere Abmessungen für eine Umnutzung nachweislich nicht zweckmässig sind. Dabei sind ortsbildprägende Elemente wie Gebäudehierarchie, Geschosszahl, Traufhöhe und Dachneigung insbesondere auf den zum öffentlichen Strassenraum ausgerichteten Gebäudeseiten vom Bestand abzuleiten.
3. Für die Beurteilung von Vorhaben in der Kernzone, welche eine baurechtliche Bewilligung benötigen, hat der Gemeinderat eine vorberatende Kommission zu bestellen, welche diese Vorhaben beurteilt und der Baubehörde einen Antrag stellt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates und drei weiteren Einwohnern der Gemeinde Weiningen. Sie kann externe Fachberater beiziehen.
10 Bau- und Zonenordnung
Zentrumszone Grundmasse
Art. 37BZO Weiningen · S. 19
1. Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete sind Gestaltungspläne gemäss § 83 ff. PBG aufzustellen. Die Gestaltungsplanpflicht kann auch mit privaten Gestaltungsplänen erfüllt werden.
2. Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bauordnung einschliesslich der vorstehenden festgelegten Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Baudirektion.
3. In allen Gebieten sind folgende Grundanforderungen zu erfüllen:
a)Bauten, Anlagen und Umschwung sind besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten
b)Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser darf zu maximal 50 % mit fossilen Energieträgern gedeckt werden
c)Ersatz- und Neubauten müssen in energiesparender Bauweise erstellt werden. Der Wärmebedarf darf 90 % der jeweils aktuellen gesetzlichen Standards nicht übersteigen.
4. Im Gebiet Unterdorf sind dem Gestaltungsplan zudem folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Bauliche Erweiterungen in Abstimmung auf die bestehende Siedlungsstruktur der Kernzone
b)Sicherung der Erweiterungsbauten für die Schulanlage Schlüechti
c)Qualitätvolle Freiräume mit gartenbezogener Gestaltung im Bereich der Kernzone und platzbezogener Gestaltung im Bereich der öffentlichen Nutzungen
d)Ortsbildschonende Erschliessung und Parkierung
5. Im Gebiet Gubrist-West sind dem Gestaltungsplan folgende gebietsspezifische Ziele zugrunde zu legen:
a)Siedlungsverträglicher Lärmschutz
b)Ansprechende Aussenraumgestaltung am Ortseingang an …
Art. 42BZO Weiningen · S. 22
1. Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sowie in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung erstellt werden.
2. Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und mit folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: • Gewerbezonen
–Zonen für öffentliche Bauten, die nicht
vorwiegend der Wohnnutzung dienen 2. Priorität: • Zentrumszone 3. Priorität: • Wohnzonen, in welchen mässig störendes
Gewerbe zulässig ist
–Zonen für öffentliche Bauten, die vor-
wiegend der Wohnnutzung dienen
3. Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. Ist aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich, sind Mobilfunkanlagen auch in der Kernzone und in den Wohnzonen zulässig.
4. Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich ihrer Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.
21 Bau- und Zonenordnung
Ergänzende Bauvorschriften
Abstandsvorschriften Grosser und kleiner Grundabstand
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Kernzone sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.» · Art. Art. 8
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 8.1 m | Art. 7, S. 7 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Weiningen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.