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Art. 17 · Fachberatung / Beratende Kommission

BZO Weiningen · S. 11 · Original-PDF

1. Die Baubehörde hat zur Beurteilung von Baugesuchen und Abbrüchen in der Kernzone das Gutachten von Fachberatern einzuholen.

2. Die Baubehörde kann gestützt auf ein Fachgutachten bei besonders guten Projekten in zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, begründete Abweichungen bewilligen:

a)Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gemäss Art. 12, 13, 14 und 15 BZO.

b)Abweichungen von den Bestimmungen zum Gebäudeprofil gemäss Art. 4 BZO, jedoch nur bei ehemaligen Ökonomiegebäuden, deren äussere Abmessungen für eine Umnutzung nachweislich nicht zweckmässig sind. Dabei sind ortsbildprägende Elemente wie Gebäudehierarchie, Geschosszahl, Traufhöhe und Dachneigung insbesondere auf den zum öffentlichen Strassenraum ausgerichteten Gebäudeseiten vom Bestand abzuleiten.

3. Für die Beurteilung von Vorhaben in der Kernzone, welche eine baurechtliche Bewilligung benötigen, hat der Gemeinderat eine vorberatende Kommission zu bestellen, welche diese Vorhaben beurteilt und der Baubehörde einen Antrag stellt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates und drei weiteren Einwohnern der Gemeinde Weiningen. Sie kann externe Fachberater beiziehen.

10 Bau- und Zonenordnung

Zentrumszone Grundmasse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.