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Art. 2a · Kommunaler Mehrwertausgleich
BZO Weiningen · S. 5 · Original-PDF
1. Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2. Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2’000 m2.
3. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100’000 gekürzten Mehrwerts.
4. Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.
4 Bau- und Zonenordnung
Bestimmungen für die Bauzonen
Kernzone Einordnungsgrundsätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.