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Art. 42

BZO Weiningen · S. 22 · Original-PDF

1. Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sowie in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung erstellt werden.

2. Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und mit folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: • Gewerbezonen

–Zonen für öffentliche Bauten, die nicht

vorwiegend der Wohnnutzung dienen 2. Priorität: • Zentrumszone 3. Priorität: • Wohnzonen, in welchen mässig störendes

Gewerbe zulässig ist

–Zonen für öffentliche Bauten, die vor-

wiegend der Wohnnutzung dienen

3. Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. Ist aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich, sind Mobilfunkanlagen auch in der Kernzone und in den Wohnzonen zulässig.

4. Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich ihrer Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.

21 Bau- und Zonenordnung

Ergänzende Bauvorschriften

Abstandsvorschriften Grosser und kleiner Grundabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.