Zone Erholungszone · Wädenswil

Zürich · BFS 293 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen

Hinweis: Wädenswil, Schönenberg und Hütten sind 2019 fusioniert. Laut Fusionsvertrag gilt die Bauordnung jeder früheren Gemeinde für ihr Gebiet weiter, bis eine gemeinsame vorliegt. Ausgewertet ist hier die Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil (erlassen 17. Januar 1994, nachgeführt bis 24. Juli 2020); sie gilt für das Stadtgebiet mit PLZ 8820. Für Vorhaben in Hütten (8825) und Schönenberg (8824) gelten deren eigene Bauordnungen, die hier nicht erfasst sind. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Baudirektion am 5. Januar 2026 genehmigt; sie entfaltet Vorwirkung, in Kraft gesetzt ist sie noch nicht.

Die Zone Erholungszone in Wädenswil (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Umgebungsplan nach städtischem Merkblatt
  • Separater Grünflächenziffer-Plan
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wädenswil, in denen «Erholungszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Wädenswil · S. 7

Zonen Grundsatz Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Zonen Abkürzung Empfindlichkeitsstufe (ES) gemäss Lärmschutzverordnung

Kernzone A KA III
Kernzone B KB III
Kernzone C KC III
Kernzone D KD III
Kernzone E KE III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.

Zweigeschossige Wohnzone W2 / 30% II Zweigeschossige Wohnzone W2 / 40% II Dreigeschossige Wohnzone W3 / 55% II Viergeschossige Wohnzone W4 / 70% II Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbe WG3 / 55% III Viergeschossige Wohnzone mit Gewerbe WG4 / 70% III Fünfgeschossige Wohnzone mit Gewerbe WG5 / 85% III

Gewerbezone A GA III
Gewerbezone B GB III
Industriezone A IA IV
Industriezone B IB IV
Industriezone C IC IV
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe II / III
Erholungszone E III
Freihaltezone F III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.

Reservezone R Landwirtschaftszone (kommunal) L(k) III Festgesetzte Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften Pflicht zum Bauen nach Gestaltungsplan Arealüberbauung nicht zulässig Lärmvorbelastete Wohnzone mit ES III

1 Bau- und Zonenordnung (BZO)

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Art. 23BZO Wädenswil · S. 15

Erholungszonen 1Zulässige Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.

2In den Erholungszonen besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis. Deshalb gilt generell die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV mit Ausnahme des Teilgebiets Schiessplatz Beichlen.

3Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.

4Für zulässige Hochbauten gilt gegenüber Grundstücken ausserhalb der Erholungszone ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 5 m.

5Für Tiefbauten wird der Grenzabstand analog demjenigen für unterirdische Bauten festgelegt.

6In den einzelnen Teilgebieten gelten zusätzlich folgende Nutzungs- und Bauvorschriften: Einordnung Empfindlichkeitsstufe Grundsatz Grenzabstand Hochbauten Grenzabstand Tiefbauten Teilgebiete

9 Bau- und Zonenordnung (BZO) Teilgebiet: Zulässige Nutzung Besondere Bauvorschriften Beichlen Sport- und Freizeitanlagen samt Infrastruktur für Rasenspiele, Schiessen, Hundesport etc. Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, andere Gebäude nur im Rahmen eines Gestaltungsplans. Geren Autobahnrastplatz und Standplatz für Fahrende, Reitsportanlagen inkl. Reithalle Rothus, Seeplatz, Rietliau, Naglikon Hafenanlagen und Badanlagen mit engem Bezug zum See Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Bachgaden Badewiese Neubüel Tennisanlage Hottenmoos, Grüental, Gerberacher, Zopf Familiengärten mit der erforderlichen Infrastruktur Für zulässige Bauten und Anlagen erlässt der Stadtrat ein besonderes Familiengartenregleme …

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Art. 35BZO Wädenswil · S. 21

Inkrafttreten und Ersatz für bisheriges Recht 1Diese Bau- und Zonenordnung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der rechtskräftigen Genehmigung durch die Baudirektion verbindlich und ersetzt die Bauordnung mit Zonenplan vom 17. Januar 1994. Der Stadtrat publiziert das Datum der Inkraftsetzung.

2Der Stadtrat ist berechtigt, der Baudirektion Teilgenehmigungen der Bauund Zonenordnung zu beantragen.

3Erlassen vom Gemeinderat am 17. Januar 1994. Vom Regierungsrat am 15. Juni 1994 mit Beschluss Nr. 1716 genehmigt; in Kraft seit dem 11. Juli 1994.

4Teilrevisionen nach dem 11. Juli 1994 siehe folgende Seiten. Inkrafttreten Ersatz für bisheriges Recht Teilgenehmigung Erlass / Genehmigung / Inkraftsetzung Teilrevisionen

15 Bau- und Zonenordnung (BZO)

Vom Gemeinderat festgesetzt am 08. Juli 2019

Namens des Gemeinderats:

Die Präsidentin:

Die Sekretärin:

Von der Baudirektion genehmigt

Für die Baudirektion:

BDV Nr.

16 Bau- und Zonenordnung (BZO) VI. Teilrevisionen seit dem 11. Juli 1994 Gemeinderatsbeschluss: Genehmigung Inkrafttreten Bemerkungen 18.03.1991 RRB 2660/24.07.1991 Privater Gestaltungsplan Pro Ciné 01.02.1993 RRB 1509/26.05.1993 Privater Gestaltungsplan Landgut Schloss Au 12.05.1997 RRB 1783/20.08.1997 05.09.1997 Öffentlicher Gestaltungsplan Giessen 19.01.1998 RRB 1823/12.08.1998 04.10.1998 Umzonung Einsiedlerstrasse; 2. DG in Wohnzonen; Erholungszone Schönegg; Aussichtsschutz Schönegg; Aussichtsschutz MüllerThurgau-Strasse; Lärmschutzanordnungen; Einzonung Strasshus-Aamüli; …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 23, S. 150.70

Extrahiert aus der BZO Wädenswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Erholungszone

Was gilt in der Zone Erholungszone in Wädenswil?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wädenswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Erholungszone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wädenswil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wädenswil?
13 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wädenswil ein?
Baugesuche in Wädenswil laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Baubewilligungen, Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Erholungszone in der BZO Wädenswil?
3 Artikel der Bau- und Zonenordnung Wädenswil erwähnen die Zone Erholungszone namentlich, darunter Art. 1, Art. 23, Art. 35. BZO Wädenswil lesen →

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