Zone K · Steinen
Schwyz · BFS 1373 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone K in Steinen (Schwyz) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 16 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.4, Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 041 833 81 02
- bau@steinen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Steinen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 6
Ausnützungsziffer (Abbildung 1)
1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.
2. Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenmauerwerk (Mauer- und Wandquerschnitte).
3. Das Dach- und Attikageschoss zählt nicht zur Ausnützungsziffer, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche weniger als 75 % der entsprechenden Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 3 Ferner werden nicht angerechnet: alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen:
a)Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen; Heiz-, Kohlen- und Tankräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen
b)Kamine, Lüftungs- und Versorgungsschächte
c)die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.50 m beträgt
d)Wintergarten (ohne Heizung) als Energiegewinnungsanlage 6
4.10
e)Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern
f)Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen
g)offene Erdgeschosshallen
h)überdeckte offene Dachterrassen
i)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen
k)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.
l)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; gewerbliche mindestens dreiseitig, offene, einstöckige Einstellrä …
Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 8
Grenzabstand (Abbildung 5)
Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Der Grenzabstand beträgt 60 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m. 3
Art. 29BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 9
Zoneneinteilung
1. Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt:
a)Bauzone
Kernzone K
Wohnzone W2, W3
Wohn- und Gewerbezone WG2 3, WG3
Gewerbezone G1, G2, G3
Intensiverholungszone C, BO, S
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA
b)Nichtbauzone
Landwirtschaftszone LW
Naturschutzzone NS
Intensiverholungszone Badeplatz 3 BA
c)übrige Gebiete
übriges Gemeindegebiet UeG
Reservegebiet Res
2. Für die Bauten und Anlagen gelten je nach Zone die Vorschriften der nachstehenden Tabelle über die Grundmasse: 3 BR/ PBG K W2/ WG2 W3 WG3 G1 G2 G3
23Vollgeschosse max. 2 3 3
22Ausnützungsziffer
–Einzelüberbauung
–Gestaltungsplan 0.4 0.5 0.6 0.7 0.6 0.7
25Grenzabstand
–allseitig (50 % GH) mind. m
27 Gebäudelänge m 30 40 40
3. Weitere Empfindlichkeitsstufen:
ÖBA / C / BA / Bo = II
ÖBA (Zeughaus / SBB-Unterwerk 3) S / LW / UeG = III
Zusätzliche von der Lärmschutzverordnung abweichende
Empfindlichkeitsstufen in den Wohnzonen werden im Zonenplan
bezeichnet. (Aufstufung von ES II in ES III). 3
1Empfindlichkeitsstufe (gemäss Lärmschutzverordnung):
II nicht störend
III mä …
| BR/ PBG | K | W2/ WG2 | W3 | WG3 | G1 G2 G3 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 15 | Empfindlichkeitsstufe 1 | III | II/III | II | III | III/IV |
| 23 | Vollgeschosse max. | 2 | 3 | 3 | ||
| 22 | Ausnützungsziffer - Einzelüberbauung - Gestaltungsplan | 0.4 0.5 | 0.6 0.7 | 0.6 0.7 | ||
| 25 | Grenzabstand - allseitig (50 % GH) mind. m - allseitig (60 % GH) mind. m | 2.5 | 4.0 | 4.0 | 4.0 | 4.0 |
| 27 | Gebäudelänge m | 30 | 40 | 40 | ||
| 27 | Mehrlängenzuschlag m | nein | ja | ja | ja | nein |
| 24 | Firsthöhe max. m | 16 | 11 | 14 | 14 | 16 |
| 60 | Gebäudehöhe (GH) 2 max. m | 13 | 7 | 10 | 10 | 13 |
Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 35BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Abstandsbestimmungen.
Art. 39bBZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 12
Gefahrenzone erheblich 6
1. Die Gefahrenzone erheblich dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in erheblich gefährdeten Gebieten.
2. Die Errichtung und Erweiterung von Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
3. Der Wiederaufbau zerstörter Bauten ist nur in Ausnahmefällen und mit Auflagen zur Risikominderung möglich.
4. Bestehende Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden.
5. Standortgebundene Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, auf den Standort angewiesen sind und durch Schutzmassnahmen weitgehend gesichert werden können.
6. Bei Umbauten und Zweckänderungen ist der Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen zu erbringen.
7. Veränderungen der Umgebung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Terrainveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern, sind bewilligungspflichtig. 12
4.10
Art. 40BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 13
Voraussetzungen
1. In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern die gemäss § 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes erforderlichen Mindestflächen (Kernzone 1'500 m2, übrige Bauzonen 3'000 m2) vorhanden sind.
2. Bei Gestaltungsplänen, die eine wesentlich bessere Überbauung als die Einzelbauweise gewährleisten, ist Art. 42 anwendbar. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den kantonalen Vorschriften (§ 24 PBG): 13
4.10
a)Kinderspielflächen von mindestens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschoss-
fläche vorgesehen werden;
b)der Fussgänger und Fahrverkehr getrennt werden;
c)60 % der Parkflächen Einstellplätze sind;
d)die Wohnbauten erhöhten Anforderungen der Wohnhygiene entsprechen;
e)eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und eine gute Einordnung der Bau-
ten in das Orts- und Landschaftsbild erreicht werden;
f)Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung getroffen werden.
3. Für grössere, nicht überbaute Gebiete ab 3'000 m2 Fläche, welche nicht zwingend einen Gestaltungsplan erfordern, ist vor Einreichung der Baugesuche ein Erschliessungskonzept mit Parzellierung vorzulegen. 3
Art. 41BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 14
Inhalt
1. Die Gestaltungspläne haben zu enthalten:
a)Situationsplan im Massstab von mind. 1 : 500, auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven;
b)Strassenführung mit allfälligen Baulinien;
c)Lage, Grösse und Stellung der Bauten;
d)Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe;
e)Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze);
f)Fusswege und Hauszugänge;
g)Terraingestaltung;
h)Kinderspielplätze;
i)Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung);
k)Anlagen zur Abfallbewirtschaftung;
l)Vorschriften mit den Sonderbestimmungen;
m)Etappierung mit terminlichen Angaben 3
2. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen sowie ein Modell verlangen.
Art. 42BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 14
Ausnahme von den Zonenvorschriften
Erfüllt der Gestaltungsplan die Voraussetzungen des Art. 40 so können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligt werden:
a)Erhöhung der Ausnützung um 0,10
b)Erhöhung der Gebäudelänge, der Gebäude- und Firsthöhe und der Geschosszahl um ein Geschoss
c)Unterschreitung der internen Gebäudeabstände, sofern die Wohnhygiene gewährleistet ist
Art. 49BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 16
Vorentscheide und Ausnahmebewilligungen
1. Zur Abklärung wichtiger Baugesuchsfragen können bei der Bewilligungsbehörde Vorentscheide eingeholt werden. 4
2. Der Gemeinderat erteilt Ausnahmebewilligungen zu diesem Baureglement im Rahmen des kantonalen Rechts.
VII. Schlussbestimmungen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 29, Absatz 2). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 29, S. 9 | 0.85 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.4 | Art. 29, S. 9 | 0.80 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 2.5 m | Art. 29, S. 9 | 0.80 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 29, S. 9 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 16 m | Art. 29, S. 9 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 13 m | Art. 29, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Steinen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.