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Art. 22 · Ausnützungsziffer (Abbildung 1)

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 6 · Original-PDF

1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

2. Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenmauerwerk (Mauer- und Wandquerschnitte).

3. Das Dach- und Attikageschoss zählt nicht zur Ausnützungsziffer, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche weniger als 75 % der entsprechenden Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 3 Ferner werden nicht angerechnet: alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren Flächen:

a)Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen; Heiz-, Kohlen- und Tankräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen

b)Kamine, Lüftungs- und Versorgungsschächte

c)die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.50 m beträgt

d)Wintergarten (ohne Heizung) als Energiegewinnungsanlage 6

4.10

e)Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern

f)Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen

g)offene Erdgeschosshallen

h)überdeckte offene Dachterrassen

i)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen

k)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.

l)unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; gewerbliche mindestens dreiseitig, offene, einstöckige Einstellräume.

4. Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit diese Fläche nicht bereits ausgenützt worden ist.

5. Die für die öffentliche Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche sowie Wald und Gewässer zählen nicht zur anrechenbaren Landfläche.

6. Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen Parzelle nicht überschritten werden.

Bei Reihenbauten darf das Mittel der Summe der grundstückweisen Ausnützung die höchstzulässige Ausnützung nicht übersteigen. Diese Beschränkungen kann die Bewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken lassen. 4

7. Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Parzellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden. 4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.