Zone H · Romanshorn
Thurgau · BFS 4436 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen
Die Zone H in Romanshorn (Thurgau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Beglaubigte Katasterkopie, nicht älter als 3 Monate (NRP Ingenieure AG)
- Fotomontagen
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Abweichende Exemplarzahlen, Neubauten 6-fach
- Digitaler Plansatz als PDF (max. 200 MB pro Datei)
- Originalunterschriften auf sämtlichen Plänen, A4-Faltung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung / Bausekretariat
- 058 346 83 70
- bauverwaltung@romanshorn.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Romanshorn, in denen «H» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Baureglement Romanshorn · S. 3
1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und. Kulturobjekten fürdas gesamte Gebiet der Stadt. Zweck Zuständigkeit Art. 2 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähntenFälle. Der Stadtrat überträgtdie folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen; b) Zuständigkeit fürBaubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebehörde im Sinne von §28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einsprache erhoben wurde; c) Delegation von vorbereitenden.Aufgaben an die Bauverwaltung. Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jederzeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstücke, Gebäude und Baustellen zu betreten. ZurVorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute beiziehen. Dringliche Anordnung Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf §115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen. Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen. II ZONENVORSCH …
Art. 10BZO Baureglement Romanshorn · S. 10
10 II ZONENVORSCHRIFTEN E Uberlagernde Zonen Zone für ArchäoloArt. 22 Die Zone für archäologische Funde bezweckt nach §18 PBV, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugängiich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten fürNeu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt fürArchäologiefrühzeitiganzuzeigen. gische FundeAF Ortsbildschutzzone Os Art. 23
1Ortsbildschutzzonen bezwecken nach §19 PBV den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigenOrtsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2Bei baulichen Erneuerungen und Neubauten sind moderne Interpretationen in hoher architektonischer Qualitäterlaubt.
3Der Stadtrat kann von den Gesuchstellenden ein Gutachten verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. "DerAbbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
5Die Gemeindeversammlung kann fürdie einzelnen Gebiete mit Ortsbildschutz Reglemente erlassen, in welchen die spezifischen Schutzaspekte im Detail zu erläutern sind. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Ausprägungen der von Bautypologie, Baustil, Materialisierung, Stellungen der Bauten, Dachformen, Umfriedungen (Art, Öffnungen),Aussenräume, Raum zwischen Strassen und strassenseitiger Bauflucht, zu umschreiben. Baumschutzzone Bs Art. 24
1Die Baumschutzzone dient dem Erhalt des Baumbestands.
2Das Fällen von Bäumen, deren Sta …
Art. 12BZO Baureglement Romanshorn · S. 12
12 BAUVORSCHRIFTEN Massvorschriften Art. 29 Grenzabstände, Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Füreingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einerWohnung und angebauten, eingeschossigen Gebäudeteile(zum Beispiel Wintergarten, gedeckte Sitzplätzeusw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Fürüberdem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteilewie Erschliessungen, Geländer und Brüstungenvon Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschenmit einer Grundflächevon weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Fürüberdem massgebenden Terrain liegende Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätzedürfendirekt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope beträgt der Grenzabstand mindestens 2 m. FürwärmetechnischeAnlagen beträgtder Grenzabstand mindestens 3 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfteder Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten. Art. 30 Grenzabstände Bepflanzungen
1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfenan die Grenze gepflanztwerden.
2Hochstämmige Bäumehaben ei …
Art. 14BZO Baureglement Romanshorn · S. 14
14 III BAUVORSCHRIFTEN C Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung Art. 37 Sofern ein Bauvorhaben die nach Regelbauweise mögliche Nutzung um mehr als 30 Prozent unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie aufdem Gmndstückzukünftig trotzdem die maximai zulässigebauliche Dichte ausgeschöpftwerden kann. Höhere Häuser und Hochhäuser Art. 38
1Höhere hlauser sind nach §38 Abs. 1 PBV Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3,20 Meter oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhevon mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.
2Hochhäusersind nach §38 Abs. 2 u. 3 PBV Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter überschreitet. Der Schattenwurf von Hochhäusern darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3Anhang B überdie höheren h-läuserund Hochhäuserbildet die Grundlage fürdie städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die zur Baureife gemäss§72 Abs. 2 PBG erforderlichen Gestaltungspläne.
4Der Stadtrat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualitätder Gestaltungspläne Modelle und Varianzverfahren verlangen.
5Nach Massgabe von Anhang B dieses Reglements, von §24 Abs. 3 PBG und der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für den Bau von höheren Häusern und hlochhäusern, sind Abweichungen von der Regelbauweise hinsichtlich hlöhenmass der Gebäude von mehr als 3.20 m oder einem Vollgeschoss zulässig.
6In den vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfassten Gebieten G ist aufVerlangen derzuständigen kantonalen Fachstelle ein Gutachten der Eidge- …
Art. 15BZO Baureglement Romanshorn · S. 15
15 IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Allgemeine Vorschriften Gesamtwirkung Art. 40 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) Stellung, Form und Proportionen; b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, sowie die Positionierung und Ausgestaltung von Antennen und Reklamen; c) die topographische Einbettung; d) derSiedlungsrand. /\l-t.41 DachgestalNicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 50 m2 sind gesamthaft, bei tun9 energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei Leichtbauhallen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläch.e einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reiehen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachfläche betragen. Art. 42 AussenNach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu antennen beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeitder öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten gemässArt. 51 kann die Baukommission den Anschluss an Kabelnetze verlangen. Nicht mehr benutzte Empfangsstationen sind zu entfernen. Grünflächenziffer GZ Art. 43 Die Grünflächenzifferist, nach Ziff. 8.5 Anhang 1 der Interkantonale …
Art. 16BZO Baureglement Romanshorn · S. 16
16 IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN B Umgebungsgestaltung /\f[ 44 TerrainverBauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstlicheBöschungenund Stützmauernaufdas Minimum beschränktbleiben. KünstlicheBöschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerkesind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und hlangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfteder Fassadenlängezugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung, Einfriedungen Art. 45
1Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der GrünflächenziffergemässArt. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Umgebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumenvorzusehen. Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen.
3Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksichtzu nehmen. Pflanzungen auf öffentlichem Grund Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz überFlur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unter …
Art. 19BZO Baureglement Romanshorn · S. 19
19 VI ANHÄNGE B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern(Art. 38) Geschosszahlen und Höhenmasse iv Baute mit Speziatanforderungen ÖffentlicheNutzungen mit fun)<tionell massgeschneiderten Hohenmassen Erhaltenswerte Ensembfes mit städtebaulich massgeschneidertsn Höhenmassen bis 1 Voltgeschoss' 'F^T" "tits^ Voligeschosse' UBB bis 3 Voligeschosse * "^stidtebaullch begründetpartiell 1 zusälzlichesVoll- *,gesj:hoss (max. 3.20 m zusät2licheHöhe)m&glich HBhore HäuserGesamthöhe mln. 17 m pnd max. 30 m (Art. 38) 'BNB' '!bls ^ Vollgeshcosse, städlebaulichebegründetpartiel '•' bis fe zusildlche Vollgeschosse mögliche" ggg-'bis 4 Vollgeschosse, städtebaulichbegründetpartiel '^is 3 zusätzlicheVollgeschosse möglich** BBK; ;bis 4 Vollgeschosse, städtebaulichbegründetpartiel „ bis 4 zusätzlicheVollgeschosse möglich" •'• (max. 3.20m zusätzlicheHöhepro Vollgeschoss) HochhäuserGesamthöhemln. 30m (Art.38) O 10»
Art. 20BZO Baureglement Romanshorn · S. 2
20 B Höhenmassezu höheren Häusern und Hochhäuser(Art. 38)
Art. 50.00BZO Baureglement Romanshorn · S. 6
50.00 II 2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W und WA) ein Grenzabstand von 8 m. a) Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; 700.2),lDie Fassadenhöhewird bei Schrägdächernauf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemess^J b) gemässArt. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung(LSV; SR 814.41) II ZONENVORSCHRIFTEN B Bauzonen Wohnzonen w Art.6 Wohnzonen umfassen nach §5 PBV Gebiete, die fürdas Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbeoder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig,soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sichergestellt werden, dass vom Seeweg möglichsteine freie Sicht auf den See gewährleistetist. Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Rejheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen. Weilerzone Wz Art. 7 Die Weilerzone umfasst nach §6 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege dervorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Zulässig sind …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
| Fassadenhöhe | ≤ 13 m | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Romanshorn (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.