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Art. 50.00

BZO Baureglement Romanshorn · S. 6 · Original-PDF

50.00 II 2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W und WA) ein Grenzabstand von 8 m. a) Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; 700.2),lDie Fassadenhöhewird bei Schrägdächernauf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemess^J b) gemässArt. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung(LSV; SR 814.41) II ZONENVORSCHRIFTEN B Bauzonen Wohnzonen w Art.6 Wohnzonen umfassen nach §5 PBV Gebiete, die fürdas Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbeoder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig,soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sichergestellt werden, dass vom Seeweg möglichsteine freie Sicht auf den See gewährleistetist. Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Rejheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen. Weilerzone Wz Art. 7 Die Weilerzone umfasst nach §6 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege dervorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

2Es gilt die offene und halboffene Bauweise.

3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in djesen Fälleneine Fachbeurteilung ein. Art. 8 Wohnund Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach §7 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Arbeitszone Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

2Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäusersind nicht zulässig. Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit mindestens 3 Vollgeschossen. ZONENVORSCHRIFTEN Art.9 Kernzone K Die Kernzone umfasst Gebiete mit zentrumsbildender Funktion. Zulässig sind Bauten gemässArt. 8 Abs. 1-2, die mit ihrer baulichen und nutzungsbezogenen Gestaltung dem Zweck der Zentrumsbildung entsprechen. Beidseits der öffentlichen Strassen sind im Erdgeschoss strassenseitig in der Regel keineWohnnutzungen zulässig. In der Kernzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fälleneine Fachbeurteilung ein. Arbeitszone Gewerbe AG Art. 10 Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störendeGewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässigsind. Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) eingehalten sind. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Die zulässigeWohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal. Arbeitszone Art. 11 Industrie Al

1Die Arbeitszone Industrie umfasst nach §8 PBV Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässigsind, die in den übrigenZonen untersagt sind.

2Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) eingehalten sind.

3Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig.

4Die zulässigeWohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal. Gewerbezone Hafen GH Art. 12 Die Gewerbezone hlafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen fürSchiffswerften, Hafengebäude, Winterlager fürSchiffe sowie fürunterirdische Parkplätze.Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig.

2Oberirdische Parkplätzesind nur währendder Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager fürSchiffe genutzt werden, zulässig. Arbeitszone Gartenbau AGb Art. 13 Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich fürdie Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb von Pflanzen bestimmt.

2Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser,Treibhausanlagen und dergleichen. Als Immissionsmass gilt mässigstörend. GegenüberWohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind grossflachige Glashäuser durch eine Bepftanzung mit einheimischen Bäumenund Sträuchemabzuschirmen. ZONENVORSCHRIFTEN Die zulässigeWohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal. Touristikund Freizeitzone TF Art. 14 Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Tourismusund Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie hlotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Gewerbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten.

2In der Touristik- und Freizeitzone muss däs Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV. Art. 15 Hafenzone H Die Hafenzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Zulässig sind im Weiteren öffentliche Konzert- und Versammlungsnutzungen. Wohnnutzungen sind nichtzulässig. In der Hafenzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV: Zone für öffentiche Bauten und lung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt Aniagen sind. Untergeordnete private Benutzungen sind zulässig. OeBA Art. 16 Die Zone füröffentliche Bauten und Anlagen erfasst nach §9 PBV Gebiete, die fürdie ErstelArt. 17 Freihaltezone Fz Die Freihaltezonen umfassen nach §10 PBV Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbautwerden dürfen. Sie bezwecken insbesondere die Gliederung der Bauzonen sowie die Schaffung von Grünflächensamt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind. Kleingartenzone KG Art. 18 Die Kleingartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzanlagen fürKleingärten im Rahmen des nichtgewerblichen Gartenbaus. Füreine zusammenhängendePflanzanlage sind die nachfolgenden Bauten zulässig: a) Gemeinschaftsbauten mit einer Gebäudegrundflächevon insgesamt max. 60 m2, einer FassadenhöheTraufe von max. 3.50 m und einer Gesamthöhevon max. 6.00 m fürdie notwendige Infrastruktur. Der Grenzabstand beträgtallseitig 3.00 m. b) Nicht unterkellerte Bauten in Leichtbauweise mit max. 15 m2 Gebäudegrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Gesamthöhe, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Die Bauten haben gegenüber Grundstücken ausserhalb dieserZone einen Grenzabstand von 3.00 m einzuhalten. Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mitdazugehörigemBenützungsreglementerteiltwerden. II ZONENVORSCHRIFTEN C Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Art. 19 Die Landwirtschaftszone umfasst nach §11 PBV Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich fürdie landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.

2Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. D Schutzzonen Art.20 Die Landschaftsschutzzone umfasst nach §13 PBV Gebiete, die der dauernden Erhaltung Landschaftsder wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. schutzzone Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigtwird. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nichteingeschränkt.

2Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Bestimmunge.n der Landwirtschaftszone. Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw Art. 21 Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im GewässerNsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeterPflanzenarten und Tieren dienen.

2Bauten und Anlagen sind nur zulässig,wenn sie fürUnterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötigsind.

3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

4In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im GewässerNsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege, übergeordneten Bestimmungen vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.