Zone AG · Romanshorn
Thurgau · BFS 4436 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen
Die Zone AG in Romanshorn (Thurgau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 60 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Beglaubigte Katasterkopie, nicht älter als 3 Monate (NRP Ingenieure AG)
- Fotomontagen
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Abweichende Exemplarzahlen, Neubauten 6-fach
- Digitaler Plansatz als PDF (max. 200 MB pro Datei)
- Originalunterschriften auf sämtlichen Plänen, A4-Faltung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung / Bausekretariat
- 058 346 83 70
- bauverwaltung@romanshorn.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Romanshorn, in denen «AG» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Baureglement Romanshorn · S. 3
1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und. Kulturobjekten fürdas gesamte Gebiet der Stadt. Zweck Zuständigkeit Art. 2 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähntenFälle. Der Stadtrat überträgtdie folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen; b) Zuständigkeit fürBaubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebehörde im Sinne von §28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einsprache erhoben wurde; c) Delegation von vorbereitenden.Aufgaben an die Bauverwaltung. Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jederzeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstücke, Gebäude und Baustellen zu betreten. ZurVorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute beiziehen. Dringliche Anordnung Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf §115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen. Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen. II ZONENVORSCH …
Art. 50.00BZO Baureglement Romanshorn · S. 6
50.00 II 2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W und WA) ein Grenzabstand von 8 m. a) Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; 700.2),lDie Fassadenhöhewird bei Schrägdächernauf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemess^J b) gemässArt. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung(LSV; SR 814.41) II ZONENVORSCHRIFTEN B Bauzonen Wohnzonen w Art.6 Wohnzonen umfassen nach §5 PBV Gebiete, die fürdas Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbeoder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig,soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sichergestellt werden, dass vom Seeweg möglichsteine freie Sicht auf den See gewährleistetist. Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Rejheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen. Weilerzone Wz Art. 7 Die Weilerzone umfasst nach §6 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege dervorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Zulässig sind …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
| Gesamthöhe | ≤ 15 m | Art. 5, S. 9 | 0.75 |
| Fassadenhöhe | ≤ 15 m | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
| Gebäudelänge | ≤ 60 m | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 5, S. 9 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Romanshorn (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.