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Art. 10 · Arbeitszone Gewerbe AG

BZO Baureglement Romanshorn · S. 10 · Original-PDF

10 II ZONENVORSCHRIFTEN E Uberlagernde Zonen Zone für ArchäoloArt. 22 Die Zone für archäologische Funde bezweckt nach §18 PBV, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugängiich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten fürNeu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt fürArchäologiefrühzeitiganzuzeigen. gische FundeAF Ortsbildschutzzone Os Art. 23

1Ortsbildschutzzonen bezwecken nach §19 PBV den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigenOrtsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2Bei baulichen Erneuerungen und Neubauten sind moderne Interpretationen in hoher architektonischer Qualitäterlaubt.

3Der Stadtrat kann von den Gesuchstellenden ein Gutachten verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. "DerAbbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

5Die Gemeindeversammlung kann fürdie einzelnen Gebiete mit Ortsbildschutz Reglemente erlassen, in welchen die spezifischen Schutzaspekte im Detail zu erläutern sind. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Ausprägungen der von Bautypologie, Baustil, Materialisierung, Stellungen der Bauten, Dachformen, Umfriedungen (Art, Öffnungen),Aussenräume, Raum zwischen Strassen und strassenseitiger Bauflucht, zu umschreiben. Baumschutzzone Bs Art. 24

1Die Baumschutzzone dient dem Erhalt des Baumbestands.

2Das Fällen von Bäumen, deren Stammumfang mehr als 0.80 rri - gemessen in 1 m Höheab massgebendem Terrain - beträgt, ist bewilligungspflichtig. 3Mitder Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügtwerden. Gefahrenzone GF Art.25 In der Gefahrenzone dürfen nach §21 PBV Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss Leitfaden «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch Naturereignisse nicht gefährdetsind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.