Art. 16
BZO Baureglement Romanshorn · S. 16 · Original-PDF
16 IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN B Umgebungsgestaltung /\f[ 44 TerrainverBauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstlicheBöschungenund Stützmauernaufdas Minimum beschränktbleiben. KünstlicheBöschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerkesind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und hlangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfteder Fassadenlängezugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung, Einfriedungen Art. 45
1Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der GrünflächenziffergemässArt. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Umgebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumenvorzusehen. Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen.
3Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksichtzu nehmen. Pflanzungen auf öffentlichem Grund Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz überFlur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümernicht übermässigbeeinträchtigtwird. Künstliche Beleuchtung Art. 47 ZurVermeidung unnötigerLichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) aufdas notwendige Minimum begrenzt wird. Diejeweils gültigeSIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.