Art. 14 · Touristik- und Freizeitzone TF
BZO Baureglement Romanshorn · S. 14 · Original-PDF
14 III BAUVORSCHRIFTEN C Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung Art. 37 Sofern ein Bauvorhaben die nach Regelbauweise mögliche Nutzung um mehr als 30 Prozent unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie aufdem Gmndstückzukünftig trotzdem die maximai zulässigebauliche Dichte ausgeschöpftwerden kann. Höhere Häuser und Hochhäuser Art. 38
1Höhere hlauser sind nach §38 Abs. 1 PBV Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3,20 Meter oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhevon mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.
2Hochhäusersind nach §38 Abs. 2 u. 3 PBV Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter überschreitet. Der Schattenwurf von Hochhäusern darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3Anhang B überdie höheren h-läuserund Hochhäuserbildet die Grundlage fürdie städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die zur Baureife gemäss§72 Abs. 2 PBG erforderlichen Gestaltungspläne.
4Der Stadtrat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualitätder Gestaltungspläne Modelle und Varianzverfahren verlangen.
5Nach Massgabe von Anhang B dieses Reglements, von §24 Abs. 3 PBG und der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für den Bau von höheren Häusern und hlochhäusern, sind Abweichungen von der Regelbauweise hinsichtlich hlöhenmass der Gebäude von mehr als 3.20 m oder einem Vollgeschoss zulässig.
6In den vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfassten Gebieten G ist aufVerlangen derzuständigen kantonalen Fachstelle ein Gutachten der EidgenössischeNatur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Nebennutzflächen Art. 39 FürjedeWohneinheitsind im Estrich, Keller oder innerhalb derWohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der hlauptnutzfläche bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Baukommission in begründetenFällendie Flächeangemessen reduzieren. In Mehrfamilienhäusernsind angemessen dimensionierte Trocknungsräumevorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.