Zone K · Regensdorf
Zürich · BFS 96 · Gemeindeprofil · alle 23 Zonen
Die Zone K in Regensdorf (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7.5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Beglaubigter Katasterplan von Acht Grad Ost
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- eBaugesucheZH mit Eingabequittung
- Grundbuchauszug im Original
- Material- und Farbkonzept
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Gemeindeverwaltung Regensdorf
- 044 842 36 11
- info@regensdorf.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Regensdorf, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1.1BZO Regensdorf · S. 5
1.1 Zoneneinteilung und Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen
1a Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, und es sich nicht um Wald handelt. Den Zonen werden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet.
1b Bauzonen
ES
• Kernzone K III
• Quartiererhaltungszone QE II
• Zentrumszone:
–Zentrumszone
–Zentrumszone
–Zentrumszone
–Zentrumszone
III III III III
• Wohnzonen:
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–Wohnzone
–sofern auch mässige störende Betriebe zulässig
–Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
Z3.5 Z5.0 Z-BN A Z-BN B
II II II II II II II II III III
• Gewerbe- und Industriezonen:
–Gewerbezone
–Industriezone
–Industriezone
–sofern höchstens mässig störende Betriebe zulässig
W0.8 W1.0 W1.2 W1.5 W1.8 W2.2 W2.5 W3.5
WG2.5
IV IV IV III
• Zone für öffentliche Bauten OeB *)
• Kommunale Freihaltezone F –
• Erholungszonen
–Erholungszone
–Erholungszone
G 3.5 I 5.0 I 8.0
– III
Ea Eb
*) ES-Zuordnung gemäss Bezeichnung im Zonenplan
Art. 2.1BZO Regensdorf · S. 9
2.1 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten
1Die kubische Erscheinung der im Kernzonenplan gekreuzt schraffierten Gebäude oder Gebäudeteile muss erhalten werden. Es sind nur Umbauten oder Ersatzbauten an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues zulässig. Das Ausmass wird bestimmt durch die vorhandene Gebäudegrundfläche, die bestehenden Gebäudehöhen und Firsthöhen. Sie müssen zudem die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues übernehmen.
2Bei Ersatz- und Umbauten von Gebäuden, deren Giebel- oder Trauffassaden in den Kernzonenplänen mit einer Fassadenlinie gekennzeichnet sind, muss in diesem Bereich die Lage und Gebäudehöhe dieser Fassade beibehalten werden. Dachvorsprünge, Balkone und dergleichen können, sofern sie sich bezüglich der Gestaltung gut in das gewachsene Ortsbild einfügen, die Fassadenlinie überschreiten.
3Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues um- oder wiederaufgebaut werden, sofern sie die bisherige Erscheinung übernehmen oder im Sinne des gewachsenen Ortsbildes verbessern.
4Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes liegt oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist.
Art. 2.2BZO Regensdorf · S. 9
2.2 Massvorschriften für Neubauten in der Kernzone K
1Die Lage der Neubauten sowie die Abstände ergeben sich aus den in den Kernzonenplänen bezeichneten Mantellinien.
2Bezeichnet der Kernzonenplan Regensdorf in überbauten Bereichen oder in Neubaubereichen Fassadenlinien, so muss die neue Fassade die Lage dieser Linie einhalten.
3Ausser in der Kernzone von Regensdorf dürfen die Gebäudegrundflächen nicht mehr als 80 % der durch Mantellinien umfassten Fläche betragen.
4Für die Kernzone von Regensdorf ist für Neubauten die maximal zulässige Baumasse im Kernzonenplan festgehalten.
5 aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013
6Ausser in den im Kernzonenplan speziell bezeichneten Baubereichen der Kernzone von Regensdorf sind zwei Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse zulässig. Dabei gilt eine Gebäudehöhe von maximal 7.5 m.
7a Für die im Kernzonenplan speziell bezeichneten Baubereiche der Kernzone von Regensdorf sind die maximal zulässigen Gebäudehöhen und Geschosszahlen im Kernzonenplan wie folgt angegeben:
Art. 2.7BZO Regensdorf · S. 12
2.7 Abstände
1Die kantonalen Abstandsvorschriften für Bauten mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung.
2Besondere Gebäude (Nebengebäude) im Sinne von § 273 PBG können in der Kernzone ungeachtet der Mantellinien nach den Abstands- und Grenzbauvorschriften des PBG erstellt werden.
Art. 6BZO Regensdorf · S. 6
6 1a. Gemeinsame Bestimmungen 1a.1 Zusätzliche Baumassenziffer
1Für besondere Gebäude gilt eine Baumassenziffer von 0.3 m3/m2. Bei Grundstücksflächen unter 500 m2 können Besondere Gebäude bis zu 150 m3 Gebäudevolumen erstellt werden.
2Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. 1a.2 Abstände gegenüber Strassen und Plätzen
Besondere Gebäude haben gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 3.5 m und gegenüber Wegen einen Abstand von 2.0 m einzuhalten. 1a.3 Bauweise
Die geschlossene Bauweise ist gestattet, sofern gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes Gebäude angebaut wird. 1a.4 Gebäudehöhe
Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der Gebäudehöhe nicht zu beachten. 1a.5 Gebäudelänge
Besondere Gebäude im Sinne des PBG werden bis zu einer Länge von 6.0 m nicht zur Gebäudelänge gerechnet. Die Länge über 6.0 m wird dazugerechnet. 1a.6 Geschossfläche
Für die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen (inkl. Erschliessung, Sanitärräume und Trennwänden, exkl. Aussenwänden).
Art. 6.6BZO Regensdorf · S. 21
6.6 Sonderbauvorschriften
1a Die im Zonenplan speziell markierten Teile der Gewerbe- und Industriezonen können alternativ zur Bauordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79ff PBG überbaut werden.
1b Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 10'000 m2 zu umfassen haben. Die Gestaltungspläne müssen auf das vom Gemeinderat festgelegte Grundkonzept abgestimmt sein.
2Gegenüber Fassaden und Fassadenteilen mit bewohnten Räumen ist ein grosser Grenzabstand von 11.0 m einzuhalten.
3Hochhäuser sind zulässig.
4Ausser der in den Gewerbe- und Industriezonen zulässigen Nutzweise sind folgende Nutzungen gestattet:
–Wohnungen, höchstens jedoch bis zu einem Viertel des Bauvolumens über gewachsenem Terrain
–Hotels
–Kongress- und Versammlungszentren
–Schulen und Ausbildungsstätten
–Sportplätze und Sporthallen
–Konzert- und Mehrzweckhallen
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Im Rahmen der Gestaltungspläne sind für Wohnungen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu ergreifen. Für andere Nutzungen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. In den angrenzenden Bereichen darf die Lärmbelastung nicht durch Lärmreflexionen vergrössert werden.
Art. 6.8BZO Regensdorf · S. 21
6.8 Freifläche
Die Freiflächen sind vorzugsweise in Randbereichen von Gewerbe- und Industriezonen zu anderen Bauzonen und zu Landwirtschaftszonen anzuordnen. Zudem ist ein angemessener Anteil für den Aussenaufenthalt der Beschäftigten herzurichten. Die erforderlichen Freiflächen nahe zusammenliegender Parzellen können auf einer Parzelle zusammengefasst werden.
Art. 9BZO Regensdorf · S. 2
9 2.2 Massvorschriften für Neubauten in der Kernzone K
Art. 12BZO Regensdorf · S. 12
12 2.13 Abweichungen für besonders gute Lösungen
1Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, welche von der Heimatschutzkommission oder einem qualifizierten Fachgremium als besonders gut beurteilt worden sind und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen werden.
2Durch solche Abweichungen darf die zonengemässe Ausnützung nicht erhöht werden.
Art. 27BZO Regensdorf · S. 27
27 11. Öffentlicher Gestaltungsplan «in der Breite» 11.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes «In der Breite» ist im Situationsplan Mst. 1:500 vom 4. Mai 1965 umschrieben, welcher integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen ist. 11.2 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit der öffentliche Gestaltungsplan "In der Breite" nichts Spezielles regelt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung. 11.3 Ausnutzung
1Bestehende Hauptgebäude dürfen ungeachtet von Ausnützungs- und Abstandsvorschriften umgebaut oder unter Beibehaltung der Gebäudeabmessungen und der Lage ersetzt werden.
2Aussenisolationen sind zulässig. 11.4 Dachform und Dachaufbauten
1Es sind nur Flachdächer zulässig
2Für den auf Kat. Nr. 2516 stehenden Kirchenbau können auch andere Dachformen gewählt werden.
3Dachaufbauten für Treppenhaus und Lift sowie zur Aufbewahrung von Geräten sind gestattet, wenn die Grundfläche dieser Aufbauten einen Fünftel der Gesamtgrundfläche des zugehörigen Baukörpers nicht übersteigt. 11.5 Aussenantennen
Aussenantennen sind unzulässig, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Sammelantenne für alle Bauten des Quartiers.
Art. 28BZO Regensdorf · S. 28
28 11a. Entwicklungsgebiet Bahnhof Nord 11a.1 Zentrumszone mit Gestaltungsplanpflicht
1Das Gebiet Bahnhof Nord wird von einem Industriegebiet zu einem Zentrumsgebiet mit einem hohen Wohnanteil und einer neuen, entsprechend hohen Siedlungsqualität entwickelt.
2In den Zonen Z-BN A und Z-BN B gelten folgende Grundmasse für Hauptgebäude:
• Baumasse max. gemäss Ergänzungsplan Zentrumszone Bahnhof Nord
• Gesamthöhe max. 25.0 m
• Allseitiger Grundabstand min. 5.0 m
3Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet Bahnhof Nord sind Gestaltungspläne aufzustellen, die je eine zweckmässige Fläche umfassen und dem städtebaulichen Konzept entsprechen.
4Das städtebauliche Konzept ist mit Leitlinien des Gemeinderats und einem Entwicklungsvertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümern zu sichern. Es enthält die Grundzüge der Bebauung und Gestaltung und regelt die Erschliessung samt deren Etappierung und Finanzierung.
5Der Gemeinderat kann, vorab aus Gründen der Etappierung, unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösungen bewilligen, insbesondere Abweichungen zur Gestaltung, zu den Nutzungen, zum Aussenraum oder zur Erschliessung.
6Gestaltungspläne, die vom städtebaulichen Konzept abweichen, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 11a.2 Bebauung und Gestaltung
1Das Gebiet wird gemäss Ergänzungsplan «Zentrumszone Bahnhof Nord» in Teilbaufelder aufgeteilt, die so angeordnet sind, dass Raum für die Furttalpromenade mit Adressbildungs-Potenzial geschaffen wird. Auf der Furttalpromenade sind eine …
Art. 30BZO Regensdorf · S. 30
30
6Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von über 1'000 m2 (gemäss BBV II) sind nur im speziell im Zonenplan bezeichneten Bereich zulässig. 11a.5 Lärmschutz
1Es gilt die Lärmschutzempfindlichkeitsstufe ES III.
2Mit den einzelnen Gestaltungsplänen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen und mit entsprechenden gestalterischen oder baulichen Massnahmen zu sichern. Bei Wohnungen sind bei mindestens einem lärmempfindlichen Wohnraum die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten. Ausnahmen gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern eines Wohnraumes sind nur möglich, wenn bei der betroffenen Wohnung die Mehrheit (für Eckbereiche die Hälfte) der lärmempfindlichen Wohnräume die Immissionsgrenzwerte der ES II einhalten und sie über einen ruhigen Aussenbereich (Balkon, Sitzplatz, Terrasse) verfügt, dessen Belastung am Tag 60 dB nicht überschreitet. Solche Ausnahmen können pro Wohnung für höchstens ein Drittel der lärmempfindlichen Räume beansprucht werden. 11a.6 Erschliessung
Als Voraussetzung für die Zustimmung zu einzelnen Gestaltungsplänen ist nachzuweisen, dass sich die Grundeigentümer des vom Gestaltungsplan erfassten Gebiets an den Kosten der Infrastruktur beteiligen.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 2.2, S. 9 | 0.75 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 2.2, S. 9 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Regensdorf (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Was gilt in der Zone K in Regensdorf?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Regensdorf?
Wo reiche ich das Baugesuch in Regensdorf ein?
Wo steht die Zone K in der BZO Regensdorf?
Weitere Zonen in Regensdorf
ABCEaEbG 3.5I 5.0I 8.0W0.8W1.0W1.2W1.5W1.8W2.2W2.5W3.5WG2.5Z-BN AZ-BN BZ3.5Z5.0