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Art. 2.1 · Ersatzbauten und entsprechende Umbauten

BZO Regensdorf · S. 9 · Original-PDF

2.1 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten

1Die kubische Erscheinung der im Kernzonenplan gekreuzt schraffierten Gebäude oder Gebäudeteile muss erhalten werden. Es sind nur Umbauten oder Ersatzbauten an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues zulässig. Das Ausmass wird bestimmt durch die vorhandene Gebäudegrundfläche, die bestehenden Gebäudehöhen und Firsthöhen. Sie müssen zudem die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues übernehmen.

2Bei Ersatz- und Umbauten von Gebäuden, deren Giebel- oder Trauffassaden in den Kernzonenplänen mit einer Fassadenlinie gekennzeichnet sind, muss in diesem Bereich die Lage und Gebäudehöhe dieser Fassade beibehalten werden. Dachvorsprünge, Balkone und dergleichen können, sofern sie sich bezüglich der Gestaltung gut in das gewachsene Ortsbild einfügen, die Fassadenlinie überschreiten.

3Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues um- oder wiederaufgebaut werden, sofern sie die bisherige Erscheinung übernehmen oder im Sinne des gewachsenen Ortsbildes verbessern.

4Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes liegt oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.