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Art. 6.8 · Freifläche
BZO Regensdorf · S. 21 · Original-PDF
6.8 Freifläche
Die Freiflächen sind vorzugsweise in Randbereichen von Gewerbe- und Industriezonen zu anderen Bauzonen und zu Landwirtschaftszonen anzuordnen. Zudem ist ein angemessener Anteil für den Aussenaufenthalt der Beschäftigten herzurichten. Die erforderlichen Freiflächen nahe zusammenliegender Parzellen können auf einer Parzelle zusammengefasst werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.