Art. 26 · Historische Verkehrswege
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 48 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen zu erhalten.
2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen (Tiefbauamt des Kantons Bern). 45 Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG). Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Bei Eingriffen an Bäumen der Kategorie I und II ist bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen. Die Gemeinde kann für die Beurteilung eine Fachperson beiziehen. Als angemessener Ersatz gilt für die Kategorie I Mehrstämme mindestens 3 m hoch, Hochstämme mindestens 19/21 cm Stammumfang. Als angemessener Ersatz gelten für die Kategorie II bei Laubgehölzen: Mehrstämme mindestens 3 m hoch, Hochstämme mindestens 19/21 cm Stammumfang; bei Feldobstbäumen: mindestens 2 m hoch, mindestens 6/8 cm Stammumfang. Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Zuständig für die Bewilligung ist der Regierungsstatthalter (Art. 41 Abs.3 NSchG) 46
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.