Zone L · Kirchberg (SG)

St. Gallen · BFS 3392 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen

Die Zone L in Kirchberg (SG) (St. Gallen) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 12 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Eingabeadresse der Bauverwaltung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Kirchberg (SG), in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 7BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 5

1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonenarten eingeteilt: Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4 Wohn-Gewerbezonen WG2, WG3, WG4 Gewerbe-Industriezonen

GI A, GI B
1 ndustriezonen
1, 1 K

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Weilerzone Wz Dorfkernzone DK Kernzonen K3, K4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe BA 1 ntensiverholungszonen

1 E R, 1 E S
Grünzonen
GE, GF, GS

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Landwirtschaftszone L lntensivlandwirtschaftszonen IL G, IL T Skiabfahrts- und Skiübungsgelände S

2Die in den einzelnen Zonen zulässige Regelbauweise ist in Art. 22 (Tabelle) festgelegt.

3Soweit im Zonenplan keine andere Zuordnung von einzelnen Zonen oder Teilen von Zonen festgelegt ist, gelten je Zonenart die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 32 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EZzUSG, sGS 672.1) vom 01.01.2012.

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Art. 11BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 5

1In Industriezonen 1 und 1 K sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht gestattet sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, Seite 5 nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, bleibt vorbehalten. Wohnbauten sind für standortgebundenes Personal zulässig.

2Innerbetriebliche Gebäudeabstände können bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

3Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W2b.

4In der Industriezone für "Kieswerkareal 1 K" sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit der Lagerung, Aufbereitung und Auslieferung von Kies und Beton stehen. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig Gebiete mit bestimmter Nutzungsarten

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Art. 19BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 7

1Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone L richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht.

2Für zulässige Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2b.

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Art. 21BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 7

In der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie den Zweck dieser Zone nicht beeinträchtigen und die Vorschriften der zugrundeliegenden Nutzungszone eingehalten sind. Seile? IV BAUVORSCHRIFTEN Tabelle der Grund- Art. 22 masse Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden: -6 c -= Q) c. ' .N "' ~ Q) Q) ;;; E c Q) <J) c _c: O> Q) ~ 5!.' O> '"' '0 c Q) .Cl 0 c 1;) _c: '"' O> -5l > Q) :J Q) Q) <ii c :J .Cl .a "' _c: "' '"' _c: ~ - <J) "' 0 _c: <J) '" :J '0 :J 'ö N '"' _c: '"' <J) Q) "' 0 c c .a x 1i! x .a x c E "" N_c: <J) l'! Q) "' "' Q) "' 2 _c: c 0 :J '"' ~ <( <J) <( ('.) ('.) E iL E ('.) E ('.) -' eh -2 ~ Ci) c Q) N f:' > ~ ;: N Q) t N U) '? ::i;. t -' t "' iii "' <( .a c <( " Q) c c <J) _c: _c: <J) c ~ t c °' ~ ~ e 'iii O> 0 "' 2- ::i;. N 2- .a ('.) sz ··-- W2a 2 0.4 0.4 8.00 m 4.00 m 8.00m 12.00 m 35.00 m 20.00 m Stufe II ------ W2b 2 0.5 0.5 8.00 m 4.00 m 8.00 m 12.00 m 35.00 m 20.00 m Stufe II ------ W3 3 0.65 0.75 10.00 m 5.00 m 10.00 m 14.00 m 45.00 m 20.00 m Stufe II ----· _„ ___ ___ „ ____ --- W4 4 0.75 0.85 12.00 m 6.00 m 13.00 m 17.00 m 45.00 m 20.00 m Stufe II ·-------- ------- -- . WG2 2 0.5 0.65 8.00 m 4.00 m 8.00m 11 12.00 m 40.00 m 20.00 m Stufe III · - - - - - - - --"--·--- ------------ WG3 3 0.65 0.75 10.00 m …

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Art. 26BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 9

Gebäudelänge

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung inkl. Anbauten.

2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht. Mehrlängenzuschlag

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Art. 27BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 9

1Überschreitet eine Gebäudeseite einer mehrgeschossigen Baute die Grundlänge gemäss Art. 22, so vergrössert sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m. Kommt der Mehrlängenzuschlag bei Gebäudeabständen zur Anwendung, so wird er nur für die Länge der gegenseitigen, senkrecht gemessenen Überlappungen berechnet. Ein Flächenausgleich nach Art. 65 BauG kann erfolgen.

2Der Mehrlängenzuschlag kommt in Zonen mit einer Grundlänge gemäss Art. 22 zur Anwendung und gilt nur für Hauptbauten. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudehöhe von max. 3.50 m bzw. einer Firsthöhe von max. 5.00 m sowie Bauteile als Unterkellerung am Hang werden der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Gebäudelänge nicht angerechnet.

3Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand findet der Mehrlängenzuschlag grundsätzlich keine Anwendung. Gebäude- und Firsthöhe

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Art. 28BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 20

BauR /Art. 60 BauG Gebäudehöhe /Firsthöhe .. II ~ N . I . I N N Die Gebäudehöhe wird für jedes Gebäude separat bestimmt. FH ""Firsthöhe GH"' Gebäudehöhe N = Nlveaupunkt FH =Firsthöhe GH "'Gebäudehöhe N = Niveaupunkt I FH =Firsthöhe GH "'Gebäudehöhe N = Nlveaupunkt ~======---- FH"' Firsthöhe GH =Gebäudehöhe N = Niveaupunkt Skizzen zum Baureglement Kirchberg Art 29, Abs. 4 Gcschossza hl Attikagcschosse A= maxo.4Lf A1 +A2"' maxo4 Lf Gebäudeteil ohne 40%-Regehmg gemäss Art. 34Abs. 3 BauR ---- Vo//gesc/1055 ------1.- Vollgeschoss Lf =Längsfassade A =Länge vorspringender Attikabauteil A1 =Länge vorspringender Attikabauteil l A2 =Länge vorspringender Attikabauteil 2 Art. 34, Abs. 2 BauR Dachaufbauten- und Einschnitte A = Länge Dachaufbau 1 B = Länge Dachaufbau 2 Tl = Trauflänge A+ B =max. 04 Tl Skizzen zum Baureglement Kirchberg

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Art. 29BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 10

Berechnung Geschosszahl

1Vollgeschosse sind Stockwerke, die nicht als Unter-, Dach- oder Attikageschosse zählen.

2Geschosse, die bis Oberkant Decke (fertiger Boden) gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.20 m überragen, gelten als Untergeschoss.

3Als Dachgeschoss gelten Geschosse, welche im Dachraum liegen und einen Kniestock von maximal 1.20 m aufweisen. Der Kniestock wird gemessen ab Oberkant fertigem Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachoberfläche.

4Als Attikageschoss gelten Geschosse, welche über dem obersten Vollgeschoss liegen. Das Attikageschoss muss auf den gegenüberliegenden Längsseiten zurück versetzt sein. Der Rückversatz ergibt sich durch die Konstruktionslinie ab Oberkant Brüstung (1.00 m) und einem Neigungswinkel von 45°. Der Baukörper inklusive Vordach muss unterhalb der Konstruktionslinie liegen. Er darf über einen Anteil der Längsseite von insgesamt maximal 40 % über die Konstruktionslinie bis an die Fassade vorspringen und muss von der Stirnseite einen Abstand von mind. 2.00 m einhalten. Es ist maximal ein Attikageschoss zulässig. V SPEZIELLE BAUTEN An- und Neben-

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Art. 32BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 11

vorbauten

1Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vortreppen und Vordächer sowie deren konstruktiv bedingte Abstützungen, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.

2Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten, die nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen, in der Regel auf höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Längere Vorbauten, ausgenommen Dachvorsprünge, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten.

3Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener oder verdichteter Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens 2.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

4Für Vorbauten über öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen.

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Art. 34BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 11

1Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster dürfen architektonisch den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen. Technisch bedingte Seite 11 Dachaufbauten (z.B. Liftüberfahrten, Dachausstiegstreppen, Kamine, Lüftungs- und Kühlanlagen und dergleichen) sind zulässig. Sie haben sich harmonisch in die Dachgestaltung einzufügen.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen gesamthaft maximal 40 % der jeweiligen Trauflänge einnehmen. Sie sind von der stirnseitigen Fassadenflucht mindestens um 1.00 m zurückzusetzen. Von der Firstlinie haben sie einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. Ausgenommen sind technisch bedingte Bauteile.

3Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss dürfen technisch bedingte Bauteile über dem Attika bis an die Fassade des darunterliegenden Geschosses reichen, sofern sie nicht auf Gebäudeteilen der 40%-Regelung nach Art. 29 Abs. 4 angeordnet sind. Mindestmasse

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Art. 35BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 12

1Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume sowie Küchen.

2Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 5.00 m

2Deckenfläche (horizontal gemessen) einzuhalten.

3Die Bodenfläche für Aufenthaltsräume muss mindestens 10 m2 betragen. Das Lichtmass von Fensterflächen in Aufenthaltsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.

4Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben eine Mindesthöhe von 1.00 m aufzuweisen. Die Empfehlungen des SIA über Geländer, Brüstungen und Handläufe gelten als wegleitend. Abstell- und Kel-

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Art. 42BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 14

zufahrten

1Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) keine weitergehenden Anforderungen verlangen, dürfen Garage- und Hofzufahrten bei Einzelanlagen höchstens 15 %, bei Sammelgaragen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse darf das Gefälle ab dem Fahrbahnrand auf einer Länge von mindestens 3.0 m höchstens 3 % betragen.

2Vor jeder Garage ist gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Personenwagen abgestellt werden kann. Mit dem Nachweis eines Torautomaten kann die Vorplatztiefe auf den ordentlichen Strassenabstand reduziert werden. Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts ausgefahren werden.

3Garage- und Hofzufahrten sind so zu entwässern, dass kein Oberflächenwasser auf Gehweg oder öffentliche Strasse abfliesst.

4Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 101 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGs 732.1) gewährleistet wird. Für die Bemessung werden die einschlägigen Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewandt.

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Art. 46BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 15

1Für das Baugesuch ist ein von der Bauverwaltung erhältliches Formular zu verwenden. Über den Umfang des Baugesuches, bzw. der vorzulegenden Pläne oder Unterlagen für kleinere Bauvorhaben entscheidet die Bauverwaltung.

2Das Baugesuch ist der Bauverwaltung zuhanden der Baubehörde einzureichen und hat zu enthalten:

a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; b)Ausnützungsberechnung mit Schemaplan;

c)Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplankopie) mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen, der Zufahrtsstrassen und Wege und der Werkleitungen. Der Umfang der nachgeführten Situation hat sich auch auf die Umgebung von mindestens 30 m von der geplanten Baute oder Anlage zu erstrecken.

d)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1: 100 oder 1 :50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; in einem Plan ist die Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen, Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen, Bepflanzung, Terraingestaltung, usw. darzustellen.

e)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1 :50 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des Niveaupunktes mit der Meereshöhe;

f)Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle usw. (nach den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwa …

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Art. 52BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 17

1Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.

2Die Barauslagen für allfällige Gutachten, Schnurgerüstangaben, Kontrollen usw. werden in der Regel dem Gesuchsteller weiterbelastet.

3Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen. XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisheri- Art. 53 ges Recht Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden das Baureglement und der Zonenplan vom 20.02.1989 inkl. der Nachträge 1 bis IV und aller Teilzonenpläne aufgehoben. Anwendung auf Art. 54 hängige Baugesuche Sind zum Zeitpunkt des lnkrafttretens Baugesuche noch nicht entschieden, so sind sie nach den Vorschriften dieses Reglementes zu behandeln. XII VERFAHREN UND GENEHMIGUNGSVERMERK Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft. Vom Gemeinderat erlassen am 29. April 2014 1. öffentliche Auflage: 27. Mai bis 25. Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am 20. Januar 2015 2. öffentliche Auflage (Änderungen Korrekturauflage): 3. Februar bis 4. März 2015 9533 Kirchberg, 29. April 2014 I 20. Januar 2015 GEMEINDERAT KIRCHBERG SG sig. Christoph Häne Gemeindepräsident sig. Magnus Brändle Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. Juni bis 10. Juli 2015 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 9. September 2016 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation sig. …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 22, S. 70.85
Gebäudehöhe≤ 9 mArt. 22, S. 70.75
Firsthöhe≤ 12 mArt. 22, S. 70.75
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 22, S. 70.85

Extrahiert aus der BZO Kirchberg (SG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Kirchberg (SG)?
Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 12 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Kirchberg (SG) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone L sein?
Laut BZO Kirchberg (SG): Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 12 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Kirchberg (SG). Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kirchberg (SG)?
9 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Kirchberg (SG) ein?
Baugesuche in Kirchberg (SG) laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Gähwilerstrasse 1, Postfach 18, 9533 Kirchberg SG. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Kirchberg (SG)