Art. 52
BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 17 · Original-PDF
1Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.
2Die Barauslagen für allfällige Gutachten, Schnurgerüstangaben, Kontrollen usw. werden in der Regel dem Gesuchsteller weiterbelastet.
3Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen. XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisheri- Art. 53 ges Recht Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden das Baureglement und der Zonenplan vom 20.02.1989 inkl. der Nachträge 1 bis IV und aller Teilzonenpläne aufgehoben. Anwendung auf Art. 54 hängige Baugesuche Sind zum Zeitpunkt des lnkrafttretens Baugesuche noch nicht entschieden, so sind sie nach den Vorschriften dieses Reglementes zu behandeln. XII VERFAHREN UND GENEHMIGUNGSVERMERK Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft. Vom Gemeinderat erlassen am 29. April 2014 1. öffentliche Auflage: 27. Mai bis 25. Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am 20. Januar 2015 2. öffentliche Auflage (Änderungen Korrekturauflage): 3. Februar bis 4. März 2015 9533 Kirchberg, 29. April 2014 I 20. Januar 2015 GEMEINDERAT KIRCHBERG SG sig. Christoph Häne Gemeindepräsident sig. Magnus Brändle Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. Juni bis 10. Juli 2015 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 9. September 2016 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation sig. Ueli Strauss Seite 17 Art. 24 / 25 / 30 BauR/ Art. 56 und 57 BauG Grenz· und Gebäudeabstände Fi Die Fläche Fa darf nicht grösser sein als die Fläche Fi. G g G = grosser Grenzabstand g = kleiner Grenzabstand c = Gebäudeabstand d =verringerter Grenzabstand mit schriftlicher Zustimmung A =Anbaute ohne anrechenbare Geschossfläche A: =Anbaute mit anrechenbarer Geschossfläche Fa = Flächenausgleich aussen Fi = Flächenausgleich innen Skizzen zum Baureglement Kirchberg Art. 26/ 27 BauR/ Art. 65 BauG Gebäudelänge und Mehrlängenzuschlag
a)bei geraden Gebäuden parallel zur Grenze E g E M E
Gebäudelänge
b)bei abgewinkelten Gebäuden schräg zur Grenze (Flächenausgleichsmethode) Fi2 Fa2
E 1
1Anbaute 1 ----~-.-"- längster gerader Fassadenteil Projektionsebene l M Gebäudelänge Die Fläche Fa darf nicht grösser sein als die entsprechende Fläche Fi. M =Mehrlänge L "' Grundlänge gemäss Art. 22 BauR m = Mehrlängenzuschlag (1/4 M, max. 6 m) G = grosser Grenzabstand g = kleiner Grenzabstand Fa = Flächenausgleich aussen Fi = Flächenausgleich innen Skizzen zum Baureglement Kirchberg
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.