Art. 42 · Garage- und Hofzufahrten
BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 14 · Original-PDF
zufahrten
1Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) keine weitergehenden Anforderungen verlangen, dürfen Garage- und Hofzufahrten bei Einzelanlagen höchstens 15 %, bei Sammelgaragen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse darf das Gefälle ab dem Fahrbahnrand auf einer Länge von mindestens 3.0 m höchstens 3 % betragen.
2Vor jeder Garage ist gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Personenwagen abgestellt werden kann. Mit dem Nachweis eines Torautomaten kann die Vorplatztiefe auf den ordentlichen Strassenabstand reduziert werden. Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts ausgefahren werden.
3Garage- und Hofzufahrten sind so zu entwässern, dass kein Oberflächenwasser auf Gehweg oder öffentliche Strasse abfliesst.
4Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 101 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGs 732.1) gewährleistet wird. Für die Bemessung werden die einschlägigen Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewandt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.