Art. 32 · vorbauten
BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 11 · Original-PDF
1Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vortreppen und Vordächer sowie deren konstruktiv bedingte Abstützungen, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.
2Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten, die nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen, in der Regel auf höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Längere Vorbauten, ausgenommen Dachvorsprünge, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten.
3Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener oder verdichteter Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens 2.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.
4Für Vorbauten über öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.