Zone I · Kirchberg (BE)
Bern · BFS 412 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone I in Kirchberg (BE) (Bern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan 1:500 vom zuständigen Geometer
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Gebühren nach Aufwand gemäss Gebührenverordnung Anhang 5
- Selbstdeklaration SB1 vor Baubeginn / SB2 innert 20 Tagen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Gebühren: nach Aufwand gemäss Gebührenverordnung der Gemeinde, Anhang 5 (Bauverwaltung)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau (Bauverwaltung)
- 034 448 30 35
- bauverwaltung@kirchberg-be.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kirchberg (BE), in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 6
2. Vorbehalt anderer
Vorschriften,
Ausnahmen
1Bei der Erstellung, der Änderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im BR genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. (Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.)
2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz (EG) zum ZGB zu beachten. (Anhang III)
3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Artikel 80 und 83 Strassengesetz (SG) und Artikel 57 Strassenverordnung (SV) zu beachten.
1Siehe Art. 126c BauG 2
3. Ausnahmen
4Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Artikel 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Artikel 55 und 100 ff BauV), des Strassengesetzes (Artikel 81 SG) und des Raumplanungsgesetzes (Artikel 23, 24 RPG) massgebend.
Art. 6BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 8
f)Umgebungsge-
staltungspläne,
Emissions-
pläne
1Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Artikel 14 BauG, Artikel 4 und 5 sowie Artikel 14 lit d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:
a)Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben,
b)Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen, usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedungen und Übergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück,
c)Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.),
d)Angaben zur Lage der vorgesehenen Bäume und Sträucher.
2Für Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftliche Bauten kann die Baukommission zusätzlich mit der Baueingabe Emissionspläne verlangen. 4
B BAUVORSCHRIFTEN
I Erschliessung
Art. 18BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 17
5. Gebäudeabstände
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2Für An- und Kleinbauten im Sinne von Artikel 15 BR kann die Baukommission den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten bis auf 2.0 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. <I> N C: ~ <.!) 1 Neubau Gren:abstan d nach Vorschrift Neubau Gren:abstand nach V orsc hrifl
6. Gestaltungsfreiheit
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
4Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Abstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen gemäss Artikel 75 des Baugesetzes frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit). Cl) N C: Cl) C, 1 Altbau Grenzabstand zu klein z.B. 3.0 m Neubau Grenzabstand nach Vorschrift
IV Gebäudelänge
Art. 19BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 17
1. Messweise der
Gebäudelänge t GL t ,------- ------,
1Die Gebäudelänge der Gebäude und Gebäudegruppen (Artikel 17 BR) ist auf die in Artikel 39 BR festgehaltenen Masse beschränkt.
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. GL ,--- L - -
–- _J I ...1 C) Projizierte Fassadenlinie ● ● 13
V Geschosse, Fassadenhöhe
Art. 21BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 18
2. Fassadenhöhe
a)im Allgemeinen
1Die Fassadenhöhe wird traufseitig vom massgebenden Terrain gemessen bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. 14
2Bei Haupt- sowie An- und Kleinbauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.5 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
3Die zulässige Fassadenhöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageneinfahrten werden auf maximal einer Fassadenseite nicht an die Höhen angerechnet, sofern deren Breite 7.5 m nicht überschreitet.
4Technisch bedingte Installationen (Kamine, Lüftungsrohre, …) dürfen bei Schrägdächern max. 1.0 m über First, bei Flachdächern max. 2.0 m über Flachdach geführt werden.
b)gestaffelte
Gebäude
am Hang Giebel Dachsparren x ro E Traufe x ro E I lL massgebendes Terrain I lL
b)Am Hang
a)In der Ebene
5Bei Gebäuden (in der Ebene und am Hang), deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Dachkonstruktion (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Fassadenhöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung von wenigstens 2.0 m. (Fassadenrücksprünge gebildet durch Loggien, Balkone, Sitzplätze etc. werden nicht angerechnet).
Art. 22BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 19
c)Fassadenhöhe
bei Gewerbe-
und Industrie
bauten in der
Industriezone E "! + I IL E "! + I IL l,j E i
1In der Industriezone wird die Fassadenhöhe für Flachdächer inklusive Dachaufbauten gemessen. Die Fassadenhöhe inklusive Dachaufbauten gilt als Gesamthöhe. I u. ~ E /4 15
2Folgende Dachaufbauten sind gestattet: Oberlichter, Kuppeln, Rauch- und Lüftungskamine, Liftaufbauten bis 4.0 m Höhe, gemessen von Oberkante Flachdach des obersten Normalgeschosses bis oberkant der Dachaufbauten.
3Freistehende Kamine und andere Spezialbauten (Silobauten, Liftbauten und dgl.) bis zu einer Grundfläche von 30 m2 dürfen die Fassadenhöhe um max. 4.0 m überschreiten.
4Die max. Höhe technisch bedingter Installationen richtet sich nach Artikel 214 BR.
VI Dachausbau, Dachgestaltung
Art. 24BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 4
b)Dachgestaltung Art. 25 2. Dachaufbauten 16
3. Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen
4. Antennen
C ZONEN-
VORSCHRIFTEN I Allgemeines Art. 26 1. Nutzung der Bauzonen 19
2. Verkehrsflächen Art. 27 3. Landwirtschaftszone / Weilerzonen 24
II Bauzonen Art. 28 1. Wohnzonen W2, 3, 4, 6 25 Art. 29 2. Dorfzone D2, D3, Kernzone K3, K5 Art. 30 3. Industriezone I 22 26 Art. 31 4. Überbauungsordnungen, Detailerschliessungen, Überbauungsordnungspflicht Art. 32 5. Zonen mit Planungspflicht
a)allgemeine Bestimmungen
b)ortsbezogene Bestimmungen
1) Zone mit Planungspflicht ZPP 2 „Eyzälg Süd“
2) Zone mit Planungspflicht ZPP 5 „Juraweg“
3) Zone mit Planungspflicht ZPP6 „Höchfeldweg“
4) Zone mit Planungspflicht ZPP8 „Zürichstrasse“
III Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen Art. 33 1. Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN 29 Art. 34 2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen Art. 35 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung, Baugruppen /
Ortsbildschutzgebiete Art. 36 2. Geschützte Objekte der Landschaft, Landschaftsschutzgebiete 30 Art. 37 3. Gefahrengebiete 31 Art. 38 4. Archäologische Bodenfunde und archäologische Schutzobjekte
5. Historische Verkehrswege
V Baumasse Art. 39 1. Masse 32
D ZUSTÄNDIGKEIT
DER GEMEINDE-
BEHÖRDEN Art. 40 1. Gemeinderat 33 Art. 41 2. Baukommission
3. Bauverwaltung
E WIDERHANDLUNGEN
SCHLUSS-
BESTIMMUNGEN Art. 42 1. Widerhandlungen 35 Art. …
Art. 25BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 21
2. Dachaufbauten
1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.
2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen. (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). Wohnräume dürfen nicht ausschliesslich mit Dachflächenfenstern belichtet und belüftet werden. Mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Fensterfläche muss senkrecht gestellt sein und geöffnet werden können. Bei Räumen, welche mit mechanischer Lüftung ausgestattet sind, darf ausschliesslich mit Dachflächenfenstern belichtet werden. 17
3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als ⅔ der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 60 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Einzelnen Dachaufbauten dürfen max. ⅓ der Fassadenlänge beanspruchen. Bei schützenswerten und erhaltenswerten Objekten innerhalb der Baugruppen / Ortsbildschutzgebiete kann das Mass der Dachaufbauten durch denkmalpflegerische Auflagen reduziert werden. Bei Glasflächen von Wintergärten und Firstreitern entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.
4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen …
Art. 30BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 31
3. Industriezone
I 22
1In den Industriezonen dürfen nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind erlaubt, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. Hotelbetriebe und Fachmärkte / Detailhandelsbetriebe sind zugelassen.
2Die Gebäudeabstände innerhalb den Industriezonen richten sich nach betrieblichen und wehrdienstlichen Erfordernissen. Gegenüber Nachbargrundstücken gelten die Grenzabstände nach Artikel 39 BR.
Art. 39BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 37
1. Masse
1Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende
–minimalen kleinen Grenzabstände (kA),
–minimalen grossen Grenzabstände (gA),
–maximalen Fassadenhöhen traufseitig
(FHt),
–maximalen Vollgeschosszahlen (VG),
–maximalen Gebäudelängen inkl. An- und Kleinbauten (GL),
–Empfindlichkeitsstufen (ES): Zone kA gA FHt GH 3) VG 4) GL ES
D2 4 m 1) 6 m 8 m --- 2 30 m III D3 4 m 1) 8 m 10 m --- 3 40 m III
I 22 ⅓ GH 2), 3) --- --- 22 m --- --- IV
1) Vgl. Artikel 294 BR
2) Mindestens aber 4.0 m
3) GH: Gesamthöhe
4) Kniestock vgl. Artikel 20 BR
2In den Wohnzonen, den Dorfzonen sowie den Kernzonen erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20.0 m lang oder über 15.0 m breit sind auf den betreffenden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge, auf den betreffenden Schmalseiten um 1/5 der Mehrbreite. 33
D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN
| Zone | kA | gA | FHt | GH 3) | VG 4) | GL | ES |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| W2 | 4 m | 8 m | 7 m | --- | 2 | 30 m | II |
| W3 | 5 m | 9 m | 10 m | --- | 3 | 40 m | II |
| W4 | 6 m | 10 m | 12 m | --- | 4 | 45 m | II |
| W6 | 8 m | 12 m | 18 m | --- | 6 | 50 m | II |
| D2 | 4 m 1) | 6 m | 8 m | --- | 2 | 30 m | III |
| D3 | 4 m 1) | 8 m | 10 m | --- | 3 | 40 m | III |
| K3 | 4 m 1) | 7 m | 10 m | --- | 3 | --- | III |
| K5 | 6 m 1) | 9 m | 16 m | --- | 5 | --- | III |
| I 22 | ⅓ GH 2), 3) | --- | --- | 22 m | --- | --- | IV |
Tabelle von S. 37 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 41BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 38
2. Baukommission
1Die Aufgaben der Baukommission richten sich nach der Gemeindeordnung (GeO) und der Organisationsverordnung (OgV) und umfassen insbesondere:
a)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle etc.) sowie Auskünften des Bauherrn über das Bauvorhaben (zum Beispiel Farb- und Materialmuster), zum Bauvorgang etc.
b)die Antragstellung an den Gemeinderat zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften als zuständige Baubewilligungsbehörde,
c)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist, 34
d)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
e)die Durchführung von Einigungsverhandlungen, wobei der Bauverwalter das Protokoll führt,
f)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
g)den Erlass von baulichen Verfügungen (Artikel 45 BauG) sowie der Baueinstellung,
h)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,
i)die Behandlung von Voranfragen und die Antragstellung an den Regierungsstatthalter,
k)die Antragstellung an den Gemeinderat zur Erhebung von Einsprachen.
3. Bauverwaltung
2Der Bauv …
Art. 79BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 64
C Nachbarrecht
I. Bauten und
Pflanzungen
1. Grenzabstände
1Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgend einem Punkte um mehr als 1.20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3.00 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.
2Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6.00 m einzuhalten.
3Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an die Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In den Industriezonen dürfen nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten erstellt werden.» · Art. Art. 30
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 39). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 22 m | Art. 39, S. 37 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Kirchberg (BE) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.