Art. 25 · 2. Dachaufbauten
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 21 · Original-PDF
1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.
2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen. (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). Wohnräume dürfen nicht ausschliesslich mit Dachflächenfenstern belichtet und belüftet werden. Mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Fensterfläche muss senkrecht gestellt sein und geöffnet werden können. Bei Räumen, welche mit mechanischer Lüftung ausgestattet sind, darf ausschliesslich mit Dachflächenfenstern belichtet werden. 17
3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als ⅔ der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 60 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Einzelnen Dachaufbauten dürfen max. ⅓ der Fassadenlänge beanspruchen. Bei schützenswerten und erhaltenswerten Objekten innerhalb der Baugruppen / Ortsbildschutzgebiete kann das Mass der Dachaufbauten durch denkmalpflegerische Auflagen reduziert werden. Bei Glasflächen von Wintergärten und Firstreitern entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.
4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen (Artikel 8 BR) unterzuordnen.
Lukarne Lukarne Dacheinschnitt Schleppgaube Kreuzfirst Quergiebel mit Überdeckung
# = anrechenbare Breite für Dachaufbauten
In Baugruppen / Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Objekten darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30% der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen von schützenswerten Bauten sind untersagt. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei schützenswerten und erhaltenswerten Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Baugruppen / Ortsbildschutzperimeter und bei KObjekten nicht zugelassen.
5Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1.25 m2 (im Glaslicht) pro Fläche. Die Bewilligung von Dachflächenfenstern und dgl. richtet sich nach Artikel 64 BauV und Artikel 5 BewD. 18
3. Sonnenkollektoren /
Photovoltaik-
anlagen
6In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Die Bewilligung richtet sich nach Artikel 6 und 7 des Bewilligungsdekretes (BwD).
4. Antennen
7Für Antennenanlagen gelten die Bestimmungen von Artikel 9 BauG, Artikel 17 BauV und Artikel 4 BewD. 19
C ZONENVORSCHRIFTEN
I Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.