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Art. 24 · b) Dachgestaltung

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 4 · Original-PDF

Art. 25 2. Dachaufbauten 16

3. Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen

4. Antennen

C ZONEN-

VORSCHRIFTEN I Allgemeines Art. 26 1. Nutzung der Bauzonen 19

2. Verkehrsflächen Art. 27 3. Landwirtschaftszone / Weilerzonen 24

II Bauzonen Art. 28 1. Wohnzonen W2, 3, 4, 6 25 Art. 29 2. Dorfzone D2, D3, Kernzone K3, K5 Art. 30 3. Industriezone I 22 26 Art. 31 4. Überbauungsordnungen, Detailerschliessungen, Überbauungsordnungspflicht Art. 32 5. Zonen mit Planungspflicht

a)allgemeine Bestimmungen

b)ortsbezogene Bestimmungen

1) Zone mit Planungspflicht ZPP 2 „Eyzälg Süd“

2) Zone mit Planungspflicht ZPP 5 „Juraweg“

3) Zone mit Planungspflicht ZPP6 „Höchfeldweg“

4) Zone mit Planungspflicht ZPP8 „Zürichstrasse“

III Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen Art. 33 1. Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN 29 Art. 34 2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen Art. 35 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung, Baugruppen /

Ortsbildschutzgebiete Art. 36 2. Geschützte Objekte der Landschaft, Landschaftsschutzgebiete 30 Art. 37 3. Gefahrengebiete 31 Art. 38 4. Archäologische Bodenfunde und archäologische Schutzobjekte

5. Historische Verkehrswege

V Baumasse Art. 39 1. Masse 32

D ZUSTÄNDIGKEIT

DER GEMEINDE-

BEHÖRDEN Art. 40 1. Gemeinderat 33 Art. 41 2. Baukommission

3. Bauverwaltung

E WIDERHANDLUNGEN

SCHLUSS-

BESTIMMUNGEN Art. 42 1. Widerhandlungen 35 Art. 43 2. Inkrafttreten

GENEHMIGUNGSVERMERKE 36

ANHANG I Stichwortverzeichnis II Eidgenössische und kantonale Erlasse III Nachbarrechtliche Bestimmungen IV Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten V Geschützte Objekte der Landschaft VI Ortsbezogene ZPP-Bestimmungen 1

A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 24

b)Dachgestaltung

1Als Dachformen für Hauptbauten sind Satteldächer (auch mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer erlaubt. Bei Schrägdächern muss die Firstrichtung parallel zur längeren Seite des Gebäudes liegen.

Satteldach Walmdach Krüppelwalmdach Zeltdach Pultdach

2In allen Bauzonen (mit Ausnahme der ersten Bautiefe entlang den Kantonsstrassen in der Kernzone K3) sind bei Hauptbauten ausserhalb der Baugruppen/Ortsbildschutzgebiete des kantonalen Bauinventars Pultdächer (am Hang hangparallel) und Flachdächer zugelassen. Auf mehrgeschossigen Hauptbauten mit Flachdach darf ein Attikageschoss (mit max. 3.5 m Höhe) allseitig um 1.5 m von der Fassade zurückgesetzt erstellt werden (Treppenhaus fassadenbündig möglich). Bei An- und Kleinbauten (Artikel 15 BR) sind in allen Zonen auch Pult- und Flachdächer erlaubt. ee 0© a B' : ' ' ~------ E3 ~ ---, ' ' ' ' . 16

3In der Dorfzone und Wohnzone darf bei zwei- und dreigeschossigen Hauptbauten ein Anteil von maximal ⅓ der anrechenbaren Gebäudefläche des Hauptbaus als eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach überdeckt werden.

4Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 20° (alte Teilung) nicht unterschreiten und 40° (alte Teilung) nicht überschreiten und hat allseitig gleich zu sein. Pultdächer haben eine Neigung von 10 - 25° (alte Teilung) aufzuweisen.

5Die Dachvorsprünge der Schrägdächer in der ersten Bautiefe entlang den Kantonsstrassen in der Kernzone K3 sollen den Haustypen entsprechen, den umgebenden Gebäuden angepasst sein und mindestens 10 % der Fassadenhöhe auskragen.

6Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten rotbraune bis dunkelbraune oder graue Tonziegel oder flacher brauner bis dunkelbrauner oder grauer Faserzementschiefer zu verwenden. Bei An- und Kleinbauten sowie bei reinen Gewerbe- und Industriebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in Form und Farbe den erwähnten Materialien entsprechen.

7Flachdachbauten sind extensiv zu begrünen, sofern deren Fläche nicht für die Sonnenenergienutzung verwendet wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.