Zone K2 · Hinwil
Zürich · BFS 117 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone K2 in Hinwil (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Amtliche Katasterkopie (max. 1 Jahr, Ingesa AG)
- Meereskoten an Gebäude- und Grundstücksecken
- Baumbestand im Umgebungsplan (Fällungen gelb)
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- 4 Dossiers ordentlich, 3 im Anzeigeverfahren
- Grundbuchauszug (max. 1 Jahr, Notariat Wetzikon)
- eBaugesuch: zusätzlich 2 Papierexemplare
- Originalunterschriften auf Plänen und Katasterkopie
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 044 938 55 20
- bau@hinwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Hinwil, in denen «K2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Hinwil · S. 7
1 ZONENORDNUNG
1.1 Zoneneinteilung mit Lärmempfindlichkeitsstufen
Der nicht von übergeordneten Zonen und von Wald erfasste Gemeindebann wird in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:
BAUZONEN
ES
- Kernzone K2 III
- Kernzone K3 III
- Zentrumszone Z/3.5 III
- Zentrumszone Z/5.0 III
- Quartiererhaltungszone «Wihalden» Q II
–mässig störende Betriebe zulässig
III
- Wohnzone W/1.6 II
- Wohnzone W/1.8 II
- Wohnzone W/2.0 II
- Wohnzone W/2.6 II
- Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.6 III
- Industrie- und Gewerbezone IG/5 III
- Industrie- und Gewerbezone IG/7 IV
- Zone für öffentliche Bauten OeB
–Logistikcenter
IV
–Gemeindehaus, Bhf.-Areal, Feuerwehrmehrzweckgebäude, Vollzugszentrum Bachtel, ARA Bossikon
III
–Schulen Hinwil, Hadlikon, Wernetshausen, ref. und kath. Kirche, Alters- und Pflegeheim
II
KOMMUNALE FREIHALTEZONE F –
KOMMUNALE ERHOLUNGSZONE EA, EB –
RESERVEZONE R – SUTER • VON KÄNEL • WILD
Art. 2BZO Hinwil · S. 23
2
Allseitiger Grundabstand von Hauptgebäude (min.) 4.0 m 5.0 m
Gebäudelänge (max.) 30.0 m 50.0 m
Fassadenhöhe (max.) 7.5 m 9.0 m
Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 6.0 m in der Kernzone K2 und um 7.0 m in der Kernzone K3.
3.1.3 Die kantonale Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
3.2a Bestehende Bauten und entsprechende Umbauten
3.2a.1 Die im Kernzonenplan Girenbad rot bezeichneten Bauten sollen erhalten bleiben. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden.
3.2a.2 Geringfügige Abweichungen der im Kernzonenplan Girenbad rot bezeichneten Bauten können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind; in den äusseren Abmessungen aber nur unter Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen.
3.2a.3 Die übrigen bestehenden Bauten können gemäss Ziffer 3.2a.1 und 3.2a.2 BZO umgebaut, ersetzt oder gemäss Ziffer 3.2b in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.
3.2a.4 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Art. 3BZO Hinwil · S. 23
3 KERNZONEN
3.1 Ausnützung
3.1.1 Beim Umbau und beim Ersatz bestehender Hauptgebäude sind die Stellung und die kubische Gestaltung zu erhalten. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie im Interesse der Wohnhygiene oder des Ortsbildschutzes liegen sowie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind.
3.1.2 Bei Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, gelten folgende Grundmasse:
Zone
K2 K3
Vollgeschosse (max.)
Art. 9BZO Hinwil · S. 9
9 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Gemäss § 49 PBG kann die Gemeinde die Gebäudelänge beschränken. Sie wird nach § 28 ABV gemessen (flächenkleinstes Rechteck): zu Ziffer 2.1 Gebäudelänge Quelle: ABV
zu Ziffer 2.2 Fassadenhöhe
Gemäss §§ 270 und 278 ff PBG haben die Verkehrsbaulinien einen Einfluss auf die zulässige Fassadenhöhe. Dieser wird jedoch gestützt auf die Regelungskompetenz in § 279 Abs. 2 PBG ausgeschlossen.
Da für die Baumassenziffer nur der oberirdisch umbaute Raum angerechnet wird, muss die Freilegung von Untergeschossen separat geregelt werden, um unerwünschte Abgrabungen zu vermeiden. zu Ziffer 2.3 Freilegung von Untergeschossen
Wenn ein Grundstück von der Bergseite her erschlossen werden muss, erfordert dies in der Regel ein grösseres Bauvolumen (Garagen usw.). Um dieses Mehrvolumen zu ermöglichen, kann die Baumassenziffer erhöht werden. zu Ziffer 2.4 Ausnützungszuschlag bei besonderen topografischen Verhältnissen
Untergeschosse: - Definition § 275 PBG - Anrechenbarkeit § 276 PBG - Erscheinung § 293 PBG
Die Definition von Klein- und Anbauten ist in § 273 PBG und § 2a ABV umschrieben. Darunter fallen z.B. oberirdische Garagen, Schöpfe und Gartenhäuser. Klein- und Anbauten haben einen Grenzabstand von minimal 3.50 m einzuhalten (§ 270 PBG) und dürfen in einem Abstand von 3.50 m von anderen Gebäuden errichtet werden (§ 273 PBG). In der Kernzone K2 gilt ein reduzierter Grenzabstand. zu Ziffer 2.5 Grenzabstand von Klein- und Anbauten SUTER • VON KÄNEL • WILD
Art. 16BZO Hinwil · S. 16
16 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
2.6.9 Lage, Gestaltung
Für Lage und Abmessung der Abstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.
Abstellplätze und Garagen haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Die Abstellplätze sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das Meteorwasser direkt versickert. Offene Abstellplätze sind durch eine angemessene Anzahl Bäume zu beschatten.
2.6.10 Sicherheit
Die als Pflichtparkplätze erstellten oder genutzten Abstellplätze müssen bestimmungsgemäss benutzt werden.
Grundstücksteile oder Miteigentumsanteile daran dürfen nur zusammen mit den dazugehörigen Pflichtabstellplätzen abparzelliert werden. Sofern sich die Plätze auf fremden Grundstücken befinden, sind sie grundbuchlich sicherzustellen.
2.6.11 Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
In Mehrfamilienhäusern und bei Geschäftshäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder vorzusehen.
2.7 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
2.7.1 Kinderspielflächen, Garten- und Ruheflächen
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind gut besonnte und abseits vom Verkehr liegende Kinderspielflächen, Garten- oder Ruheflächen auszugestalten.
Es gelten folgende minimalen Grünflächenziffern:
a)Wohnzonen W/1.6, W/1.8, W/2.0 und WG/2.6, 15 %
b)Zonen K2, K3, Z/3.5 und Z/5.0 10 %
Davon ist mindestens ein Drittel als zusammenhängen …
Art. 21BZO Hinwil · S. 21
21 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz und die Erhaltung der ländlichen Eigenart der bestehenden Dörfer sowie deren sinnvolle Erweiterung (§ 50 PBG). zu Ziffer 3 Kernzonenvorschriften Alle Gebäude haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassaden, Material und Farbe der vorherrschenden Bauweise einzuordnen (§ 238 PBG). Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der Bau- und Zonenordnung. Er erfolgt durch Schutzverfügung des Gemeinderates. Darin können Pflege, Unterhalt und nötigenfalls die Restaurierung sichergestellt werden. Mit der Aufteilung der Kernzone in zwei Zonentypen K2 und K3 erlauben eine Differenzierung zwischen dem Dorfkern von Hinwil und seinen Weilern.
Zusätzliche Vorschriften
- Geschosse (Definition und Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG - Abstände
- Grenz- und Gebäudeabstand
Grundsatz § 260 PBG
–Grenz- Grundabstände
Begriff und Messweise §§ 21, 22 ABV
–Grenzabstände von Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG
–Gebäudeabstände § 271–274 PBG
–Verschärfung des Gebäudeabstandes § 14 BBV II
–Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG
(s. auch VerV)
–Abstand von Mauern, Einfriedungen §§ 26-29 VerV
und Pflanzen von Strassen
- Behindertengerechtes Bauen § 239 a-d PBG - Gebäudebreite § 49 PBG / § 28 ABV - Gebäudelänge (s. auch Ziffer 2.1) § 28 ABV - Fassadenhöhe (s. auch Ziffer 2.2) §§ 278–280 PBG - Gesamthöhe § 281 PBG - Massgebendes Terrain § 5 ABV - Untergeschosse (s. …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1.1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 2.5 m | Art. 2.5.1, S. 11 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 3.1.2, S. 23 | 0.85 |
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 16, S. 16 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 2, S. 23 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Hinwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.